Kennen Sie Schuhbeck?

Ja klar, kenne ich Sebastian Schuhbeck, den Religionslehrer und Landesbeauftragten für den Computereinsatz im Religionsunterricht. Mein Sohn, der nicht den Religions-, sondern den Ethikunterricht besucht, meint, ein Schuhbeck verkaufe bei Mc Donald’s Hamburger oder etwas Änliches. Und meine Schwester behauptet, “der Schuhbeck” sei ein toller Koch, der sogar öfters im Fernsehen auftritt.

Aber warum sollte dies auch jemanden interessieren, wer “der Schuhbeck” sei? Kein Grund, wenn nicht Alfons Schuhbeck Sebastian Schubeck auf die Herausgabe der Domain “schuhbeck.com” verklagt hätte. Seine Schuhbeck GmbH besitze seit 2010 eine eingetragene Marke “schuhbeck”.

Nur zu dumm, dass der Beklagte Sebastian Schuhbeck schon seit 2004 eine Webseite als Landesbeauftragter für den Computereinsatz im Religionsunterricht unter der Domain “schuhbeck.com” betreibt und keineswegs gewillt ist, seine Domain mit dem bekannten und erfolgreichen Internet-Auftritt einfach so herauszugeben.

Bekanntlich gilt im allgemeinen Domainrecht das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” oder auf Neudeutsch “first come fist served”, wenn es ums Namensrecht (Nachnamen) bei Namensvettern geht. Ausnahmen gibt es allenfalls bei überragender Bekanntheit eines Namens wie in dem Beispiel als sich ein Herr Shell dem Shell-Konzern vor dem Bundesgerichtshof in Sachen “shell.de” geschlagen geben musste.

Diese Ausnahme scheint mir aber sehr weit hergeholt zu sein im Fall Schuhbeck, wobei das Ansinnen von Alfons Schuhbeck auf umso weniger Sympathien in der Öffentlichkeit stößt als er bereits über die Domain “schuhbeck.de” verfügt.

Vielleicht muss der Kläger aber erst lernen, dass man auch Negativ-Werbung betreiben kann. Den Verhandlungstermin in dieser Woche hat er zumindest einmal ins nächste Jahr verschieben lassen. Ob bis dahin sein Name noch eine überragende Bekanntheit erlangt?

Freistaat Bayern verklagt DENIC erfolgreich auf Löschung

Obwohl der Fall in der Hauptsache durch die zwischenzeitliche Löschung der betroffenen Domains und deren Neuregistrierung durch den Freistaat Bayern materiell-rechtlich bereits erledigt war, musste sich der BGH noch zwecks Kostenentscheidung mit der Frage befassen, ob Bayern gegenüber der DENIC ursprünglich einen Löschungsanspruch hatte.

Mehrere in Panama ansässige Gesellschaften hatten verschiedene Domainkombinationen aus “Regierung” und “bayerischen Regierungsbezirken” – wie z.B. regierung-oberfranken.de bei der DENIC registriert, worauf der Freistaat Bayern, der selbst ähnliche (Sub-) Domains – wie z.B. regierung.oberfranken.bayern.de nutzte, deren Löschung bei der DENIC beantragte. Da diese sich weigerte, ging der Fall durch alle Instanzen, wobei jeweils der Freistaat das bessere Ende für sich hatte.

Der BGH war der Auffassung, dass trotz eingeschränkter Prüfungspflichten der DENIC die Rechtsverletzung “offenkundig und ohne weiteres feststellbar” gewesen sei. Deshalb wurden der Beklagten DENIC die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Eine richtige und erfreuliche Entscheidung des BGH, die jedoch nur möglich war, weil die Panama-Gesellschaften so dreist waren und .de-Domains registriert hatten.

 (Quelle: Pressestelle des BGH)

Immaterielle Vermögensgegenstände im Fokus

Stellen Fragen zur Bewertung und Besteuerung von materiellen Vermögensgegenständen oft schon hohe Anforderung an die dafür zuständigen Experten, so gehören diese Fragen bei immateriellen Vermögensgegenständen in der Praxis meist zu den kompliziertesten Themen. Auch für professionelle Bewerter wie Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater u.ä. ergeben sich bei der Wertfindung – gerade bei der Domainbewertung – zahlreiche Fragen, die in Theorie und Praxis noch keine endgültigen Antworten gefunden haben. Oft bleibt – zumindest bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen – nur eine Wirtschaftsmediation durch entsprechende Fachleute zur Vermeidung langwieriger und kostspieliger Streitigkeiten, da die Wertvorstellungen gerade bei immateriellen Vermögensgegenständen naturgemäß weit auseinander liegen können.

Auch in steuerlichen Fragen gehören immaterielle Wirtschaftsgüter zum Schwierigsten, womit sich Fachleute wie z.B. Steuerberater beschäftigen müssen. In Zukunft werden vermehrt solche Fragen bei noch sehr “jungen” Wirtschaftsgütern – Domains gibt es z.B. erst seit rund 20 Jahren – bei der Besteuerung – insbesondere bei der Erbschaftsteuer – auftreten. Dazu wird es erforderlich sein, dass auch die damit beschäftigten freien Berufe weiter spezialisieren.

KubaSeoTräume – Peter steht am höchsten

Peter Hochsteder – neben Lisa Huber – das zweite Pseudonym von Maik Schmidt steht am 14.04.2011 um 14 Uhr bei Google (DE) am höchsten. Er ist damit der Sieger des Seo-Wettbewerbs “KubaSeoTräume“ von SeoIncentives und kann zusammen mit einer Begleitperson – schade, dass es Lisa nur virtuell gibt – eine Kubareise antreten.

Gleichzeitig hat Maik auch das Rennen der besten Blogger für sich entschieden – dafür gibt’s noch ein iPad obendrein.

Auch wenn viel von Hacken, Betrügen u.ä. geschrieben wurde – die Spitzenpositionen scheinen sich dabei in nichts nachzustehen -, gratuliere ich dem Sieger recht herzlich. Insbesondere auch deswegen, weil er mit Abstand am witzigsten durch den Wettbewerb maneuvrierte. Aber Neider wird es immer geben.

Für mich war die Erkenntnis am wichtigsten, dass von den fünf Erstplatzierten drei eine Keyword-Domain – die kubaseotraeume24 rechne ich großzügig dazu – verwendeten. Das immer noch kursierende Seo-Märchen, dass Keyword-Domains nichts bringen, dürfte dadurch noch mehr ins Wanken geraten.

Der Veranstalter – Glückwunsch auch Dir, Richard! – sollte sich vielleicht überlegen, wie man beim nächsten Mal Black-Hat-Methoden und gequirlte Wortkacke aus dem Contest verbannt, Dann wird’s zwar nicht mehr so lustig, aber dafür (seo)-professioneller.

KubaSeoTräume – der Wettbewerb hat begonnen

Vom 10. Februar 2011 bis zum 14. April 2011 um 14 Uhr läuft der neueste SEO-Wettbewerb, der von SeoIncentives ins Leben gerufen wurde. Eigentlich nichts Besonderes, wenn nicht von dem (den) Initiator(en) bekannt wäre, dass ihnen insbesondere generische Domains am Herzen liegen.


Da ich dazu einfach keine Zeit habe, stellt sich für mich die Frage der Teilnahme gar nicht. Doch das Schicksal der generischen Keyword-Domains hat mich schon bald nach dem Eintauchen in die Domainwelt fasziniert. Ist es wirklich so – wie die meisten Domainer behaupten -, dass Keyword-Domains auch für die Suchmaschinenoptimierung erhebliche Vorteile bringen oder haben eher die SEOs recht, die meinen, ab einem gewissen Suchvolumen spiele die Domain gar keine Rolle mehr, sondern fast ausschließlich die Off-Page-Optimierung?

Natürlich sind auch die Preise des Contests nicht ohne, eine Kuba-Reise kann sich auch bei größeren Veranstaltungen sehen lassen.Dafür kann man den Veranstaltern schon vorab gratulieren.

Und noch kurz zum Verlauf der ersten Tage: Es verwundert wenig, dass etablierte SEO-Webseiten mit vorhandenem Trust die Führung in den Google-SERPS übernommen haben. Aber schon nach wenigen Tagen haben sich die Keyword-Domains in die Top-Ten gedrängt, wobei mich insbesondere die Stärke der beiden .org-Domains etwas überrascht.

Eine Keyword-Domain – die sehr verhalten gestartet ist – hat es mir aber aus anderen Gründen besonders angetan. Die Domain-Endung verrate ich aber erst am Schluss des Wettbewerbs.

Bis dahin, allen Teilnehmern viel Erfolg und angenehme SEO-Träume!

steuerberater-suedniedersachsen.de – Steuerberater obsiegt vor dem BGH

Eigentlich erinnert die Angelegenheit an die Anfänge des Internets, doch sie ereignete sich tatsächlich im Jahre 2010. Ein Steuerberater hatte die Webpräsenz seiner Kanzlei auf der Domain steuerberater-suedniedersachsen.de errichtet. Nichts Ungewöhnliches für einen Steuerberater aus Südniedersachsen, möchte man meinen. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hingegen sah darin eine berufswidrige Werbung i.S. der  § 57 Abs. 1 und  § 57a StBerG und untersagte ihm die Nutzung des Domainnamens. Da der Steuerberater dies aber nicht einzusehen vermochte, erteilte sie ihm deswegen als berufsrechtliche Maßnahme – einen Verweis.

Auch diese berufsrechtliche Sanktion konnte den Steuerberater nicht einschüchtern. Er klagte dagegen vor dem Landgericht Hannover – und verlor. Erst das OLG Celle hatte ein Einsehen und hob die berufsrechtliche Sanktion wieder auf. Dies  wiederum wollte die Staatsanwaltschaft nicht auf sich sitzen lassen und ging in die Revision vor den Bundesgerichtshof. Erst der BGH bereitete dieser wahrhaftigen Farce ein Ende und bestätigte die Entscheidung des OLG Celle.

Wer dieses Trauerspiel im 21. Jahrhundert im Detail nachlesen möchte, findet es unter den BGH-Entscheidungen.

An dieser Stelle noch einen herzlichen Glückwunsch an den tapferen  Kollegen in Südniedersachsen!

Warum herrscht in Domainerforen so ein Reizklima?

Nun gibt es ja nicht gerade viele Foren für Domainer in Deutschland, doch Reibereien, Provokationen, Beleidigungen und sonstige Missstimmung sind ldort eider an der Tagesordnung. Momentan ist das “Domainforum” wieder im Gespräch oder besser gesagt im Gerede. Der einzige aktive Moderator ist zurückgetreten, weil er die Nase voll hat. In seinem Gefolge haben auch aktive User ihren Rückzug angekündigt. Ein Nachfolger ist nicht in Sicht.

Diese “günstige” Gelegenheit nutzen wiederum Mitglieder des “Konkurrenzforums” Consultdomain, um ihre Häme zum Ausdruck zu bringen, obwohl sie selbst kaum Inhalte in das Domainforum einbringen.

Das Forum “Domain-People” liegt ohnehin darnieder und verzeichnet – außer Verkaufangeboten – kaum neue Beiträge.

Das Abakus-Forum ist zwar kein Domainerforum, doch tummeln sich dort zwecks Vermarktung auch zahlreiche Domainer. Das Erscheinungsbild ist aber ähnlich.

Woran liegt es, dass in den einschlägigen Foren so ein Reizklima herrscht? Eigentlich sollten doch alle ein Interesse daran haben, Fachinformationen auszutauschen, zumal ein nicht unwesentlicher Teile der Forenmitglieder das Domaining zumindest nebenberuflich – wenn nicht gar hauptberuflich – betreibt? Da ich auch sonst in vielen Foren “herumgekommen” bin und nirgend ein ähnlich schlechtes “Betriebsklima” angetroffen habe, drängt sich mir die Frage nach den Gründen einfach auf.

Bisher bin ich noch nicht dahintergekommen. Vielleicht weiß ja ein Leser mehr darüber. Für mich bedeutet es in der Konsequenz, dass ich mir die meisten Foren-Beiträge überhaupt nicht mehr durchlese oder bestenfalls querlese. Ich habe einfach Besseres zu tun.

Jetzt auch in Frankfurt und Köln – “Bloggen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer”

Nach unseren erfolgreichen Workshops in München und Berlin und der positiven Berichterstattung im Steuerberater-Magazin in der Ausgabe 07/2010 S.46 – 51 – leider ist die Online-Ausgabe nur für Abonnenten abrufbar – ist es an der Zeit, unsere Seminare deutschlandweit auszudehnen. Der Trend zum Bloggen nimmt bei Freiberuflern ständig zu. Offensichtlich spricht sich der Marketing-Effekt herum.

So haben wir für den 3. November 2010 in Frankfurt /Main und am 3. Dezember 2010 einen Workshop in Köln geplant. Wir würden uns freuen, wenn sich auch in diesen Städten die zunehmende Beliebtheit des Bloggens für Steuerberater und Rechtsanwälte in einer steigenden Anzahl von Anmeldungen manifestiert.

Nähere Informationen und die Möglichkeit, online zu buchen finden Sie wie immer auf der Webseite des Blogtrainers.

Letzter Aufruf: “Bloggen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer” am 16.07.2010 in München

Unser inzwischen bekannter Workshop  für Steuerberater und Rechtsanwälte findet am 16. Juli 2010 wieder in München statt. Nach dem erfolgreichen Start des Workshops in München und Berlin bietet sich für Berufsangehörige nun wieder die Gelegenheit, die Welt des Bloggens  ”von innen” kennen zu lernen.

Die Tatsache, dass die Anzahl der Steuerberater- und Rechtsanwalts-Blogs ständig wächst, ist kein Zufall. Es spricht sich allmählich herum, dass Blogs ein wichtiges Instrument des Online-Marketings darstellen. In unserem Seminar lernen Sie die Grundlagen, um schon bald eine eigenes Blog redaktionell zu betreuen.

Das erfahrene Dozenten-Team aus Karl-Heinz Wenzlaff (Blogtrainer) und Reinhold Kuffer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) zeigt Ihnen den Einstieg anhand vieler Praxis- und Online-Übungen.

Einzelheiten zum unserem Workshop sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie auf der Webseite zum Blogtraining.

Sind Domains Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte?

Mit Bezug auf das BFH-Urteil vom vom 19. Oktober 2006 wird öfters die Frage gestellt, ob Domains überhaupt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Inzwischen hat sich zwar herumgesprochen, dass dieses Urteil zur Bilanzierung im Anlagevermögen erging.

Doch wie sieht es mit Domains im Umlaufvermögen aus, wenn es sich zugleich um einen Überschussrechner handelt? Im Grundsatz ist der Betriebsaugabenabzug bei Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unbestritten. Erst durch die Änderung der Vorschrift im Jahre 2006, die zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Grundstücke und Wertpapiere führte, sind auch bei Domainern Zweifel aufgetaucht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob es sich bei Domains um Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte handelt.

Dies dürfte aber nicht zutreffen. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Webseite zu Domainsteuern.

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