Archiv für 1. Juni 2010

Sind Domains Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte?

Mit Bezug auf das BFH-Urteil vom vom 19. Oktober 2006 wird öfters die Frage gestellt, ob Domains überhaupt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Inzwischen hat sich zwar herumgesprochen, dass dieses Urteil zur Bilanzierung im Anlagevermögen erging.

Doch wie sieht es mit Domains im Umlaufvermögen aus, wenn es sich zugleich um einen Überschussrechner handelt? Im Grundsatz ist der Betriebsaugabenabzug bei Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unbestritten. Erst durch die Änderung der Vorschrift im Jahre 2006, die zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Grundstücke und Wertpapiere führte, sind auch bei Domainern Zweifel aufgetaucht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob es sich bei Domains um Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte handelt.

Dies dürfte aber nicht zutreffen. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Webseite zu Domainsteuern.

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