Kennen Sie Schuhbeck?

Ja klar, kenne ich Sebastian Schuhbeck, den Religionslehrer und Landesbeauftragten für den Computereinsatz im Religionsunterricht. Mein Sohn, der nicht den Religions-, sondern den Ethikunterricht besucht, meint, ein Schuhbeck verkaufe bei Mc Donald’s Hamburger oder etwas Änliches. Und meine Schwester behauptet, “der Schuhbeck” sei ein toller Koch, der sogar öfters im Fernsehen auftritt.

Aber warum sollte dies auch jemanden interessieren, wer “der Schuhbeck” sei? Kein Grund, wenn nicht Alfons Schuhbeck Sebastian Schubeck auf die Herausgabe der Domain “schuhbeck.com” verklagt hätte. Seine Schuhbeck GmbH besitze seit 2010 eine eingetragene Marke “schuhbeck”.

Nur zu dumm, dass der Beklagte Sebastian Schuhbeck schon seit 2004 eine Webseite als Landesbeauftragter für den Computereinsatz im Religionsunterricht unter der Domain “schuhbeck.com” betreibt und keineswegs gewillt ist, seine Domain mit dem bekannten und erfolgreichen Internet-Auftritt einfach so herauszugeben.

Bekanntlich gilt im allgemeinen Domainrecht das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” oder auf Neudeutsch “first come fist served”, wenn es ums Namensrecht (Nachnamen) bei Namensvettern geht. Ausnahmen gibt es allenfalls bei überragender Bekanntheit eines Namens wie in dem Beispiel als sich ein Herr Shell dem Shell-Konzern vor dem Bundesgerichtshof in Sachen “shell.de” geschlagen geben musste.

Diese Ausnahme scheint mir aber sehr weit hergeholt zu sein im Fall Schuhbeck, wobei das Ansinnen von Alfons Schuhbeck auf umso weniger Sympathien in der Öffentlichkeit stößt als er bereits über die Domain “schuhbeck.de” verfügt.

Vielleicht muss der Kläger aber erst lernen, dass man auch Negativ-Werbung betreiben kann. Den Verhandlungstermin in dieser Woche hat er zumindest einmal ins nächste Jahr verschieben lassen. Ob bis dahin sein Name noch eine überragende Bekanntheit erlangt?

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