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fiskalvertreter.net – Domainangebot

Da ein Beratungsschwerpunkt Fiskalvertretung aufgrund meiner Berufserfahrung zwar unter umsatzsteuerlichen Aspekten in Frage kommt, aber das damit verbundenen Zollrecht eher nicht zu meinen Favoriten zählt, habe ich mich dazu entschlossen, den Domainnamenfiskalvertreter.net” nicht für eigene Zwecke zu nutzen, sondern zu veräußern.

Es handelt sich um eine schöne Keyword-Domain, die für sich selbst spricht. Wie leicht man damit – selbst bei minimalem Inhalt – auf Seite 1 der Suchmaschinen kommt, war für mich selbst erstaunlich. Auch eine zusätzliche Optimierung zu dem Key “Fiskalvertretung” dürfte problemlos zur ersten Seite im Suchmaschinenranking führen. Da sowohl nach “Fiskalvertreter” als auch “Fiskalvertretung” jeweils 480 Mal (exakt) im Monat bei Google gesucht wird, dürften regelmäßige Besucher auf der Webseite garantiert sein. Was ansonsten nur ein kostspieliges Kanzlei-Marketing vermag, schafft diese Keyword-Domain von alleine.

Hier die technischen Daten:

Google Treffer [Exakt]: 16.000 (fiskalvertretung 32.600)
Google Keyword Tool (Durchschn. Suchvolumen pro Monat [Exakt]): 480 (fiskalvertretung ebenfalls 480)

Google-(D)-Ranking: Rang 7

Google-Ads: 7

Alle wichtigen Endungen belegt; .de, .com, .eu, .at und .ch von Fiskalvertretern aktiv genutzt, .info und .org geparkt.

 

Domain seit genau 3 Monaten bei NICIT mit (Minimal-) Content geparkt:

Visits 303      Typeins (enthält offenbar SUMA-Referrals) 200    

Clicks 14       Umsatz 1,51 €

Abschließend die Frage nach dem Kaufpreis: Ich denke 300 € (+ MWSt) sind nicht zuviel verlangt für eine solche kleine, aber feine Domain. (Der Mini-Content ist dabei inbegriffen).

Angebote bitte an dex-online@web.de.



Digitale Buchhaltung – die Buchhaltung der Zukunft?

In letzter Zeit ist die digitale Buchführung in aller Munde. Da sich die wenigsten Leute darunter etwas Konkretes vorstellen können und da diese Art der Buchhaltung insbesondere für IT-affine Tätigkeiten (wie z.B. Domainer oder SEO) besonders attraktiv sein sollte, habe ich eine kleine informative Webseite zur digitalen Buchhaltung erstellt. Die Darstellung erfolgt aus der Sicht des Steuerberaters, der seinen (potenziellen) Mandanten eine Art der Zusammenarbeit anbieten möchte, in der räumliche Entfernungen eine immer geringere Rolle spielen.

Wenn Sie sich ein wenig eingelesen haben, würde ich mich über Ihre Teilnahme an der Umfrage (rechte Sidebar) freuen, um ein besseres Bild über die Akzeptanz des Angebots zu bekommen.

Im Interview – Rechtsanwältin Monika Vuletic

Aktuelle Themen rund um Domains:

Frau Vuletic, Sie haben sich intensiv mit der Domainwahl der rechtsberatenden Berufe beschäftigt. Worin liegen die Probleme und wohin geht die Entwicklung?

Einerseits zeigt sich beim Gros der rechtsberatenden Berufe die Tendenz, Domain-Themen wenig Aufmerksamkeit zu schenken, während andererseits doch eher diese Berufsgruppe – besonders die Rechtsanwälte natürlich – die Rechtsentwicklung durch zahlreiche Fälle, mit denen sich die Gerichte befassen mussten, vorangetrieben haben. Eine Entscheidung – wie im Jahre 2001 -, wonach eine Rechtsanwaltssozietät zwar die Domain “Rechtsanwalt + Ortsbezeichnung” verwenden kann, aber nicht den Domainnamen “Rechtsanwälte + Ortbezeichnung” wäre heutzutage schlicht nicht mehr denkbar.

Haben Sie selbst auch eigene Domains?

Ich habe einige Dutzend eigene Domains, die ich zunächst mit der Absicht, sie für mich und meine Kanzlei selbst zu nutzen, registriert habe. Doch mir ging es wie den meisten Leuten, denen der Zeitmangel ganz einfach einen Strich durch die Rechnung macht.

Und nun liegen die Domains bracht und harren einer zukünftigen Verwendung?

Nein, nicht ganz. Ich habe eine Art zeitsparendes “Contentparking” gefunden, das es mir erlaubt, mindestens die Registrierungsgebühren wieder einzuspielen und damit bei Google gelistet zu werden. Selbst im Ranking ging es teilweise schon recht weit nach vorne, obwohl die bisherigen Inhalte darauf eher bescheiden waren.

Wie heißt der Anbieter dieses “Contentparkings”?

Den Anbieter möchte ich an dieser Stelle nicht nennen, da das Angebot eher noch in den Kinderschuhen steckt.

Verfolgen Sie auch die aktuellen Diskussionen in den Domainerforen?

Ich lese in einigen Foren mit, soweit es die Zeit erlaubt. Obwohl ich in den meisten Foren auch angemeldet bin, nehme ich allerdings an der Diskussion nicht teil.

Was sind – außer dem erwähnten Zeitmangel – die Gründe dafür?

In Foren ist natürgemäß eine sehr heterogene Masse von Mitgliedern vertreten, von blutigen Anfängern bis zu den echten Profis. Diese beiden Gruppen sind aber meist unproblematisch. Nervig oder noch schlimmer sind vor allem Leute mit einem in der Praxis erworbenen Halbwissen, die sich oft als Forentrolle gebärden. Es ist schlicht verlorene Zeit, sich mit solchen Leuten zu beschäftigen.

Was empfehlen Sie also?

Einfach ignorieren oder falls es der Troll zu bunt treibt, ihn auch schon mal an die einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Vorschriften erinnern.

Was halten Sie von der Vergabe der neuen .de-Domains durch die DENIC?

Das Ganze war eher ein Trauerspiel als ein ein marktwirtschaftliches Lehrstück. Dabei ging es meines Erachtens weniger um rechtliche, sondern um ordnungspolitische volkswirtschaftliche Aspekte. Die Frage ist, wer hat diese Vermögenswerte in Höhe eines achtstelligen Euro-Betrags geschaffen und wem steht dieser Vermögensvorteil volkswirtschaftlich gesehen zu. Eines ist dabei aber offensichtlich: Weder die DENIC noch ihre Mitglieder haben das millionenschwere Vermögenspaket geschaffen, sondern die breite Masse der tatsächlichen und potenziellen Domaininhaber. Verteilt wurde das enorme Vermögen aber für ein Taschengeld an die DENIC-Mitglieder. Hier sind in erster Linie staatliche Institutionen, die ein Funktionieren der Marktwirtschaft auch in öffentlichen oder halböffentlichen Bereichen sichern sollen, wie z.B. das Bundeskartellamt, gefordert.

Und wie beurteilen Sie die rechtlichen Winkelzüge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Domainvergabe ergriffen wurden?

Auffallend war natürlich die massenweise Übertragung von neu registrierten Domains ins Ausland. Auch wenn man rein formalistisch vermuten könnte, dass ein solcher Schachzug wenig bringt, da der Admin-C seinen Sitz ohnehin in Deutschland haben muss, so darf man die psychologische Wirkung dieser Manöver nicht unterschätzen. Zudem einen ist bekannt, dass die rechtliche Stellung des Admin-C sehr fragil und streitig ist und für die meisten kleineren und mittleren Gesellschaften ein Domaininhaber mit Sitz im Ausland ausreichend abschreckend wirkt, um aus Angst vor immensen Gebühren auf etwaige rechtliche Ansprüche von vornherein zu verzichten.

Wie sehen Sie denn die namens- und markenrechtlichen Ansprüche von flugs und massenweise gegründeten “Zwei-Buchstaben-Gesellschaften” im Ausland?

Das sehe ich ähnlich wie der von Heise zitierte Kollege. Kein deutsches Gericht dürfte solchen Phantomen, die nie am Geschäftsleben teilgenommen haben, einen besonderen namens- und markenrechtlichen Schutz zugestehen. Damit sind wir aber wieder in der Praxis. Erst einmal muss sich ein Kläger finden, der diesen Gesellschaften die Domain streitig machen will. Wo kein Käger, da kein Richter.

Vielen Dank für das Interview, Frau Vuletic! – Gern geschehen!

Neue .de-Domains vergeben

Die Vergabe-Farce ist vorüber – die Rechtsstreitigkeiten darum fangen erst richtig an.

Nach aktuellem Stand hat die DENIC im Moment 32.884 neue .de-Domains vergeben. Doch bevor die Vergabe am 23. Okober 2009 um 9.00 Uhr pünktlich beginnen konnte, musste die DENIC in einem Deal mit der klagenden O2 schon klein begeben und die Domain o2.de (gegen Klagerücknahme) registrieren. Außerdem lagen  bei der DENIC schon die ersten einstweiligen Verfügungen auf dem Tisch. Die Domains e.de, f.de, g.de, x.de, y.de und  z.de durften deswegen vorläufig nicht vergeben werden. Auch die ARD-Rundfunkanstalten wollten die Domainnamen br.de, dw.de, hr.de und sr.de nicht gerne in fremden Händen sehen und erwirkten einstweilige Verfügungen.

Aber auch ISP (Registrare) sehen sich inzwischen mit ersten rechtlichen Schritten konfrontiert. Vorbesteller hatten gegen astronomische Summen - die von den ISP dafür verlangt worden waren – versucht, den Spitzenplatz für einzelne Domainnamen zu ergattern, um diese nach der DENIC-Vergabe auf sich übertragen zu bekommen. Doch nach der telefonischen Zusicherung des Spitzenplatzes musste man mitansehen, wie die Domain kurzfristig ins – weitgehend klagesichere – Ausland übertragen wurde.

Doch das dürfte nur die Spitze des Eisberges sein, der in den nächsten Tagen auf die neuen Domaininhaber zukommt. Auf Domainrecht spezialisierte Anwälte warten schon darauf, berechtigte oder vermeintliche Ansprüche für ihre Mandanten durchzusetzen. Auch die DENIC ist wieder mit von der Partie, wenn es darum geht, die neu vergebenen Domains mit einem Dispute zu belegen.

Schön wäre es auch, wenn die DENIC der deutschen Internet-Community, der sie ja nach eigenen Angaben so sehr verpflichtet ist, erklären könnte, wie sie so schnell die “de.de” und andere Domains für sich selbst registrieren konnte. Hoffentlich verweist sie nicht darauf – wie in ihrer Erklärung zur Chancengleichheit gegenüber Heise -,  dass Registrierungen auch per Brief und Fax vorgenommen werden konnten. Die Kartellwächter vom inzwischen eingeschalteten Bundeskartellamt verstehen vielleicht nicht soviel Spaß.

Fazit zur Vergabe der neuen Domains: Domainer haben sich ins Gespräch, die DENIC hat sich ins Gerede gebracht.

Farce um die Vergabe der neuen .de-Domains

Nachdem die DENIC schon im Rechtsstreit mit Volkswagen eine Niederlage um die Vergabe der vw.de hinnehmen musste und nach der ebenso umstrittenen Dispute-Belegung von .de-Domains mit dem Key einer noch einzuführenden neuer gTLD – was faktisch einer enteignungsähnlichen Maßnahme gleichkommt – , hat sich die DENIC vorgestern – offensichtlich aus Angst vor neuen gerichtlichen Blamagen – zu einem Schnellschuss entschlossen, wobei ihr aber der Fuß schon beim Ausholen ins Stocken geriet.

Während ich die Meldung von der Vergabe der neuen Domains an sich – wie die meisten Beobachter – mit Zustimmung aufnahm, stellte sich beim Lesen der geplanten Abwicklung bald einen unangenehmes Gefühl in der Magengegend ein.

Das hehre Ziel aus der Pressemitteilung “Um ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt bei der Registrierung das in vielen Bereichen bewährte „First come – first served“-Prinzip nach dem der erste eingegangene Auftrag zu einer Domain auch die Registrierung erhält” wird duch die beschriebene Abwicklung – jeder ISP soll vier Registrierungsaufträge pro Minute einreichen können, deren Eingang technisch raffiniert bis auf die Millisekunde nachvollzogen werden kann, um das Prinzip “First come first served”  technisch exakt zu dokumentieren – genau ins Gegenteil verkehrt.

Kein Bürger und keine Gesellschaft dieses Landes und der darüber hinaus gehenden Internet-Community hat danach auch nur die geringste Chance, eine dieser Domains zu registrieren, wenn er/sie nicht DENIC-Mitglied ist und das bedeutet gerade einmal 270 Kandidaten bei mehr als 100 Millionen Domain-Anwärtern (natürliche und juristische Personen). Besser hätte man die Internet-Community, der man ja laut Beschreibung der eigenen Aufgaben verpflichtet ist  ( “In Deutschland betreibt die DENIC eG die ccTLD .de nach diesen Grundsätzen. Sie erfüllt diese Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen und Wohle der gesamten deutschen Internet Community”), von der Registrierung der neuen Domains garnicht ausschließen können.

SEDO schätzt den Wert der neu zu vergebenden Domains auf 10 Millionen Euro; dies dürfte kaum ausreichen. Dass die DENIC-Mitglieder und der führende Domain-Vermarkter SEDO sich diese Chance, schnelle Gewinne einzustreichen, nicht entgehen lassen würden, dürfte wohl jedem klar sein, der auch nur die Grundlagen der freien Marktwirtschaft verstanden hat. All diese Gesellschaften sind private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dass die DENIC das Füllhorn über sie ausschüttet, kann man nicht ihnen als Fehler ankreiden.

Es muss allerdings erlaubt sein, darüber nachzudenken, ob es für eine Non-Profit-Organisation zulässig ist, einen Vermögensvorteil, der ihr ohne eigenes Zutun zuwächst, faktisch ausschließlich seinen Mitgliedern zukommen zu lassen, wenn die Organisiation die gesamte deutsche Internet-Community vertreten soll und will. Auch steuerlich stellt sich die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung an die eigenen Gesellschafter.

Ehrlicher wäre es gewesen, die neuen Domains einfach an die DENIC-Mitglieder zu verteilen – und damit zuzugeben, dass man ein Millionenvermögen einfach an seine Mitglieder verscherbelt (und zwar gegen die übliche Registrierungsgebühr) und keine einwöchige Farce zu veranstalten, um den (trügerischen) Eindruck zu erwecken, jeder aus der Internet-Community könne an dem Geldsegen teilhaben.

Gerecht – und m.E. der Aufgabe einer Registrierungsstelle für Länder-Domains angemessen – wäre es allerdings nur gewesen, wenn man tatsächlich das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” angewendet hätte und mit sofortiger Wirkung die Registrierung der neuen Domains zugelassen hätte. Dann wären die neuen Domains tatsächlich nach dem “First com first served“-Prinzip verteilt worden und die ISP hätten nicht ein Woche Zeit zur Planung der vollständigen Abschöpfung der zu erwartenden Vermögensvorteile erhalten. Natürlich höre ich an dieser Stelle schon den Aufschrei, das sei doch alles technisch garnicht machbar gewesen. Um diesen Einwand zu beurteilen, bin ich schlicht technisch nicht versiert genug. Es dürfte sicherlich aber auch Befürworter geben, welche die Maßnahme für technisch durchführbar halten.

Und wenn es wirklich so sein sollte, dass eine Ad-hoc-Registrierung technisch nicht durchführbar gewesen wäre, bleibt als gerechte Lösung immer noch ein Losverfahren, das natürlich der Vorbereitung bedarf, aber diese paar Wochen hätte man angesichts des langjährigen Registrierungsverbots auch noch zuwarten können.

Das Kapitel “Pleiten, Pech und Pannen” dürfte bei der DENIC eine Dauerbrenner bleiben.

Domainsteuerrat (3) – Umsatzsteuer auf Adsense-Einnahmen?

Obwohl die steuerliche Rechtslage bei Adsense-Einnahmen bzw. den entsprechenden Partner-/Affiliate-Programmen seit langem klar ist, tauchen in den einschlägigen Blogs und Foren immer wieder “Schreckensmeldungen” auf, die manchen Domainer/Blogger/Online-Marketer ganz einfach verunsichern, wie z.B.:

http://www.biggis-seoblog.de/seo-aktuell/adsense-in-euro-umsatzsteuer-abfuehren oder

http://www.abakus-internet-marketing.de/foren/viewtopic/t-69420.html

Die beiden grundlegenden Fragen, die sich umsatzsteuerlich stellen, lauten:

  • Was für Leistungen werden erbracht
  • und wo liegt der Leistungsort?

Bei Adsense-Einnahmen handelt es sich – nach herrschender Meinung – um eine Vergütung für elektronische Leistungen, deren Leistungsort sich gemäß § 3a Abs. 3 i.V. mit § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG dort befindet, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Dies ist im Falle von Google-Adsense in der Regel nunmehr Irland (früher USA). Auch wenn man – wie einige Autoren – der abweichenden Auffassung zuneigt, es handle sich nicht um sonstige elektronische Leistungen, sondern um Werbeleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG,  ändert sich derzeit praktisch  nichts am Ergebnis, da Werbeleistungen ebenso wie elektronische Leistungen zu den sog. Katalogleistungen zählen, auf welche das Empfängerortsprinzip anzuwenden ist.
Ab dem 1.1.2010 wird es allerdings eine erhebliche Änderung bei der Besteuerung von sonstigen Leistungen innerhalb der EU geben, so dass EU-Länder gänzlich anders als etwa die USA behandelt werden. Nachdem bisher nur Lieferungen an Unternehmer innerhalb der EU in die sog. “Zusammenfassende Meldung” – eine Art zusätzliche Umsatzsteuervoranmeldung für die EU – aufgenommen werden mussten, sind dann auch sonstige Leistungen zwischen Unternehmern in der EU dort einzutragen. Dazu müssen auf der Rechnung jeweils die Umsatzsteueridentnummer des Leistungserbringers und des Leistungsempfänger vermerkt und ebenso in der “Zusammenfassenden Meldung” angegeben werden. Dadurch wird auf EU-Ebene die Überprüfung ermöglicht, ob für die Leistung in einem EU-Land die Umsatzsteuer dafür abgeführt wurde. In der Regel wird der Leistungsempfänger dazu verpflichtet sein, und zwar nicht mehr nur in Fällen von Katalogleistungen, sondern auch darüber hinaus. Bei Anwendung des neuen Umsatzsteuerregimes wird es dann auch zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen EU-Unternehmer oder einen Nicht-EU-Unternehmer handelt. Bisher waren solche Unterschiede nur bei Privatleuten als Leistungsempfängern möglich.

Einzelheiten zu den anstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen werde ich bis spätestens zum Jahresende auf meiner Webseite zur Domainbesteuerung veröffentlichen.

Domainsteuerrat (2) – Domainverkäufe aus dem Privatvermögen

Ohne an dieser Stelle noch einmal auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Domainhandel eingehen zu wollen – siehe dazu STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN DES DOMAINHANDELS - möchte ich an dieser Stelle auf eine Änderung der Gesetzeslage bei der Spekulationsgewinnen hinweisen, die weitgehend unbemerkt von der betroffenen Öffentlichkeit zum 1.1.2009 vonstatten ging und private Domainverkäufe betrifft.

Nach der alten Rechtslage bis zum 31.12.2008 waren gemäß § 23 Abs. 1 Nr 2 EStG “private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern” – worunter auch die Domains fielen – (einkommen-) steuerpflichtig, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Diese Besteuerung privater Spekulationsgewinne war im Allgemeinen bekannt und wurde auch akzeptiert, da nur selten steuerpflichtige Spekulationsgewinne zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung führten, da auch noch eine Freigrenze von 600 € pro Jahr und Steuerpflichtigem zu berücksichtigen war.

Seit dem 1.1.2009 hat sich die Gesetzeslage – schön verhüllt in ein Maßnahmenpaket zur Abgeltungssteuer – aber wesentlich geändert. Nunmehr lautete die entsprechende Vorschrift in § 23 Abs. 1 Nr. 2: “”(Private) Veräußerungsgeschäfte (unterliegen der Einkommensteuer) bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.”

Insbesondere der letzte Satz gibt der Besteuerung der Spekulationsgewinne eine neue Qualität. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung wird  auf 10 Jahre ausgedehnt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Domain aus deren Nutzung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Die Höhe der Einkünfte ist unbeachtlich.

Hier sollten bei jedem Hobby-Domainer die Alarmglocken schrillen. Im Klartext heißt dies, dass auch nur minimale Einkünfte aus einem Parking- oder Affiliate-Programm o.ä. zur Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre führen.

Deshalb sollte man es sich auch aus steuerlichen Günden reiflich überlegen, ob man mutwillig wegen mickriger Parking-Einnahmen die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre ausdehnt. Wenn schon Einnahmen, dann vielleicht gleich richtige – aus projektierten Domains.

Workshop “Bloggen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer” (2)

LETZER AUFRUF  (es sind noch einige Plätze frei)

Seminartermine
München, 9. Oktober 2009

(Anmeldeschluss: 2. Oktober 2009)
München, 15. Januar 2010
(Anmeldeschluss: 8. Januar 2010)

Rahmendaten
Öffentliches Seminar, 4 bis 8 Teilnehmer
Ort: München
Dauer: 1 Tag, 9:30 bis 16:45 Uhr
Dozenten: Karl-Heinz Wenzlaff (Blog-Coach, Berlin) und Reinhold Kuffer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, München)
Methodik: Trainer-Input, viele Online-Übungen, Erfahrungsaustausch

Einzelheiten zum Workshop und zur Anmeldung finden Sie beim Blogtrainer.

Münchner Steuerberater – Initiative zum gemeinsamen Webauftritt

Seitdem werbewirksame Domainnamen unter den beliebten – und suchmaschinenbegünstigten - Domainendungen (.de und .com) immer schwieriger zu finden sind, stellt sich für Suchmaschinen-Marketers (SEM) und Suchmaschinenoptimierer (SEO) zunehmend die Frage, wie man diesen Mangel am besten kompensieren kann.

Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, mit einem entsprechend hohen Budget sind attraktive Domains zwar nicht mehr zu registrieren, doch immer noch käuflich zu erweben, da die Mehrzahl der registrierten Domains garnicht genutzt, sondern allenfalls “geparkt” wird. Die Tatsache stimmt zwar, nur wer hat schon die finanziellen Möglichkeiten, sich die besten Domains einfach zu kaufen? Selbst für “Steuerberater-Domains” muss man inzwischen davon ausgehen, dass die Preise für attraktive berufliche Domains bis in den sechsstelligen Euro-Bereich reichen.

Deshalb bietet sich die gemeinsame Nutzung von Domains (Domain-Sharing) in den meisten Fällen als brauchbare Alternative an. Dies gilt auch für die steuerberatenden Berufe. Für die meisten kleineren Kanzleien – und insbesondere für Steuerberater als Existenzgründer – sind werbewirksame Domainnamen ganz einfach unerschwinglich. Und selbst wenn ein Einzelkämpfer diese Investition nicht scheut, wird er nicht in der Lage sein, das Marketingpotenzial, das in der Domain steckt, auszuschöpfen, da die darauf zu errichtende Webpräsenz die dazu erforderlichen weiteren Voraussetzungen nicht erfüllen wird.

Ein werbewirksamer Domainname – die Eignung für das Online-Marketing lässt sich anhand der monatlichen Suchanfragen zu bestimmten Begriffen leicht eruieren –  ist zwar eine der Voraussetzungen für ein gutes Ranking in den Suchmaschinen, doch bei weitem nicht die Einzige. Dazu kommen muss umfangreicher, passender und öfters aktualisierter Inhalt (unique content) auf der Webseite und insbesondere eine starke und gut strukturierte Verlinkung der Seite. Spätestens bei den letzten beiden Punkten muss sich der Einzelkämpfer großen Kanzleien oder gar internationalen Netzwerken geschlagen geben. Dutzende Artikel schreibende Berufsangehörige schaffen ganz einfach mehr Content und werden häufiger verlinkt.  Damit findet sich der Einzelkämpfer ganz schlicht auf den hinteren Plätzen der Suchmaschinenergebnisse (SERPS) wieder, wo niemand mehr ernsthaft sucht. Es ist kein großes Geheimnis – und inzwischen durch Studien (z.B. die sog. Eyetracking-Studie) belegt -, dass schon die zweite Seite der SERPS fürs Online-Marketing nahezu wirkungslos ist.  Unter den verschiedenen Suchmaschinen dominiert GOOGLE mit einen Marktanteil zwischen 80 und 90 % in Deutschland ganz klar den Markt, somit ist klar bei, welcher Suchmaschine ein hohes Ranking angestrebt werden sollt.

Welche Vorteile kann nun die gemeinsame Nutzung einer werbewirksamen Domain durch mehrere Steuerberater bringen? Eine Gemeinschaft – in welcher Rechtsform auch immer organisiert – kann

  • sich einen guten Domainnamen finanziell eher leisten
  • - unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte vorausgesetzt – durch die Vielzahl der Themen wesentlich mehr Content durch (Fach-) Informationen beitragen
  •   z.B. durch ein in den Webauftritt eingegliedertes Blog, ständig aktuell bleiben und die Suchmaschinenvorteile von Blogs  besser ausnutzen
  • durch die Nutzung von Web 2.0 (Blogs, Social Bookmarking, Teitter u.a.) für einen ständigen Austausch mit (potenziellen) Mandanten sorgen und den Linkaufbau begünstigen.

Die Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und kann beliebig verfeinert werden.

Und zum Abschluss der konkrete Aufruf:

Steuerberater aus dem Raum München, die an der Nutzung einer gemeinsamen (Premium-) Domain und einem gemeinsamen Webauftritt – unter vollständiger Wahrung der beruflichen Selbstständigkeit – interessiert sind, mögen sich bitte beim Autor melden (E-Mail: wp-kuffer@t-online.de). Dabei bitte unbedingt einen (oder mehrere) Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben (wir sollten uns ja nicht gegenseitig Konkurrenz auf der Plattform machen). Natürlich stehe ich auch für evt. Rückfragen und Erklärungen zur Verfügung.

Domainsteuerrat (1) – Umsatzsteuertücken bei Auktionen

Da steuerlichen Überlegungen bei Domaingeschäften bisher noch (zu) wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, möchte ist dazu auf diesem Blog eine Serie mit kleineren Tipps genannt “Domainsteuerrat” starten. Für grundlegende steuerlichen Überlegungen steht nach wie vor meine Webseite zur Domainbesteuerung zur Verfügung. 

Das Höchstgebot bei Domainauktionen ist nicht immer das Beste

Ein wichtiger steuerlicher Aspekt bleibt auf allen bekannten Auktionsplattformen in der Angebotsphase außer Acht, nämlich der umsatzsteuerliche Status des Bieters.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, spielen umsatzsteuerliche Aspekte keine Rolle. Der höchste Bieterpreis ist in diesem Fall zugleich der beste für den Verkäufer.

Anders gelagert ist der Fall, wenn der Veräußerer umsatzsteuerlicher Unternehmer gemäß § 2 UStG ist. Ist der Erwerber eine Privatperson oder ein Unternehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland, so  tätigt der Veräußerer ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Domaingeschäft. Aus dem Höchstgebot, das bei der Auktion den Zuschlag bekommt, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Regelsatz von 19 % herauszurechnen, so dass dem Veräußerer ein entsprechend niedrigerer Nettoerlös verbleibt.

(Diese Regelung ergibt sich im Allgemeinen aus den AGB der Auktionsplattformen. Als ein umsatzsteuerpflichtiger Verkäufer auf EBAY seinen Pkw ausdrücklich zum Nettopreis anbot und anschließend die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich gerichtlich einforderte, bekam er aber dennoch Recht, da das zuständige LG Osnabrück der Meinung war, die ABG beträfen nur das Innenverhältnis zwischen EBAY und dem Verkäufer, nicht aber das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.)  

Ist der Erwerber dagegen ein ausländischer Unternehmer, so unterliegt die Veräußerung nach dem sog. Empfängerortsprinzip nicht der deutschen Umsatzsteuer, so dass das Höchstgebot in der Auktion Brutto- und Nettoerlös zugleich darstellt.

Handelt es sich bei dem Erwerber dagegen um eine ausländische Privatperson (EU), unterliegt der Verkaufsvorgang wiederum der deutschen Umsatzsteuerpflicht, womit der Nettoerlös das um die gesetzliche Umsatzsteuer geminderte Höchstgebot darstellt.

Die gesetzliche Grundlage dazu liegt in § 3a UStG, welcher den Leistungsort bestimmt. Bei der Veräußerung von Domains handelt es sich um eine Übertragung von sonstigen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), also um eine Leistung, nicht eine Lieferung. In diesem Fall liegt der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Geschäften am Sitz des empfangenden (ausländischen) Unternehmers. Der ausländische Unternehmer hat in der Regel die Umsatzsteuer in seinem Heimatland im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzuführen. Da ein ausländischer Privatmann (EU) nicht zum Reverse-Charge-Verfahren verpflichtet werden kann, hat wiederum der inländische Veräußerer inländische Umsatzsteuer für den Veräußerungserlös bei der Auktion abzuführen.

Fazit: Ein umsatzsteuerpflichtiger Veräußerer einer Domain erfährt seinen Nettoerlös aus der Auktion in der Regel erst, nachdem ihm der umsatzsteuerliche Status der Erwerbers bekannt wird. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf der Auktion der Fall.

Tipp: Sind Sie oder Ihre Gesellschaft in mehreren Ländern tätig und verfügen dort jeweils mindestens über eine umsatzsteuerliche Betriebstätte, so sollte die Landesgesellschaft auf Auktionen bieten, die ihren Sitz im selben Land wie der Verkäufer hat. Diese kann dann – z.B. im Falle Deutschlands 19 % des Zuschlagsgebots – als Vorsteuer abziehen, wodurch sich die Anschaffungskosten entsprechend mindern. Falls gewünscht, kann anschließend die Domain zwischen verbundenen Gesellschaften mit einem minimalen Aufschlag weiter übertragen werden. Unbestätigten Gerüchten zufolge soll diese Methode auch zwischen befreundeten Domainern länderübergreifend funktionieren. Aber Vorsicht, der Erwerb sollte in einem Land mit Mehrwertsteuersystem erfolgen, andernfalls – eher die Ausnahme – kann man auf der lokalen Umsatzsteuer sitzen bleiben.

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