Archiv für Domainwahl

Kennen Sie Schuhbeck?

Ja klar, kenne ich Sebastian Schuhbeck, den Religionslehrer und Landesbeauftragten für den Computereinsatz im Religionsunterricht. Mein Sohn, der nicht den Religions-, sondern den Ethikunterricht besucht, meint, ein Schuhbeck verkaufe bei Mc Donald’s Hamburger oder etwas Änliches. Und meine Schwester behauptet, “der Schuhbeck” sei ein toller Koch, der sogar öfters im Fernsehen auftritt.

Aber warum sollte dies auch jemanden interessieren, wer “der Schuhbeck” sei? Kein Grund, wenn nicht Alfons Schuhbeck Sebastian Schubeck auf die Herausgabe der Domain “schuhbeck.com” verklagt hätte. Seine Schuhbeck GmbH besitze seit 2010 eine eingetragene Marke “schuhbeck”.

Nur zu dumm, dass der Beklagte Sebastian Schuhbeck schon seit 2004 eine Webseite als Landesbeauftragter für den Computereinsatz im Religionsunterricht unter der Domain “schuhbeck.com” betreibt und keineswegs gewillt ist, seine Domain mit dem bekannten und erfolgreichen Internet-Auftritt einfach so herauszugeben.

Bekanntlich gilt im allgemeinen Domainrecht das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” oder auf Neudeutsch “first come fist served”, wenn es ums Namensrecht (Nachnamen) bei Namensvettern geht. Ausnahmen gibt es allenfalls bei überragender Bekanntheit eines Namens wie in dem Beispiel als sich ein Herr Shell dem Shell-Konzern vor dem Bundesgerichtshof in Sachen “shell.de” geschlagen geben musste.

Diese Ausnahme scheint mir aber sehr weit hergeholt zu sein im Fall Schuhbeck, wobei das Ansinnen von Alfons Schuhbeck auf umso weniger Sympathien in der Öffentlichkeit stößt als er bereits über die Domain “schuhbeck.de” verfügt.

Vielleicht muss der Kläger aber erst lernen, dass man auch Negativ-Werbung betreiben kann. Den Verhandlungstermin in dieser Woche hat er zumindest einmal ins nächste Jahr verschieben lassen. Ob bis dahin sein Name noch eine überragende Bekanntheit erlangt?

Freistaat Bayern verklagt DENIC erfolgreich auf Löschung

Obwohl der Fall in der Hauptsache durch die zwischenzeitliche Löschung der betroffenen Domains und deren Neuregistrierung durch den Freistaat Bayern materiell-rechtlich bereits erledigt war, musste sich der BGH noch zwecks Kostenentscheidung mit der Frage befassen, ob Bayern gegenüber der DENIC ursprünglich einen Löschungsanspruch hatte.

Mehrere in Panama ansässige Gesellschaften hatten verschiedene Domainkombinationen aus “Regierung” und “bayerischen Regierungsbezirken” – wie z.B. regierung-oberfranken.de bei der DENIC registriert, worauf der Freistaat Bayern, der selbst ähnliche (Sub-) Domains – wie z.B. regierung.oberfranken.bayern.de nutzte, deren Löschung bei der DENIC beantragte. Da diese sich weigerte, ging der Fall durch alle Instanzen, wobei jeweils der Freistaat das bessere Ende für sich hatte.

Der BGH war der Auffassung, dass trotz eingeschränkter Prüfungspflichten der DENIC die Rechtsverletzung “offenkundig und ohne weiteres feststellbar” gewesen sei. Deshalb wurden der Beklagten DENIC die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Eine richtige und erfreuliche Entscheidung des BGH, die jedoch nur möglich war, weil die Panama-Gesellschaften so dreist waren und .de-Domains registriert hatten.

 (Quelle: Pressestelle des BGH)

steuerberater-suedniedersachsen.de – Steuerberater obsiegt vor dem BGH

Eigentlich erinnert die Angelegenheit an die Anfänge des Internets, doch sie ereignete sich tatsächlich im Jahre 2010. Ein Steuerberater hatte die Webpräsenz seiner Kanzlei auf der Domain steuerberater-suedniedersachsen.de errichtet. Nichts Ungewöhnliches für einen Steuerberater aus Südniedersachsen, möchte man meinen. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hingegen sah darin eine berufswidrige Werbung i.S. der  § 57 Abs. 1 und  § 57a StBerG und untersagte ihm die Nutzung des Domainnamens. Da der Steuerberater dies aber nicht einzusehen vermochte, erteilte sie ihm deswegen als berufsrechtliche Maßnahme – einen Verweis.

Auch diese berufsrechtliche Sanktion konnte den Steuerberater nicht einschüchtern. Er klagte dagegen vor dem Landgericht Hannover – und verlor. Erst das OLG Celle hatte ein Einsehen und hob die berufsrechtliche Sanktion wieder auf. Dies  wiederum wollte die Staatsanwaltschaft nicht auf sich sitzen lassen und ging in die Revision vor den Bundesgerichtshof. Erst der BGH bereitete dieser wahrhaftigen Farce ein Ende und bestätigte die Entscheidung des OLG Celle.

Wer dieses Trauerspiel im 21. Jahrhundert im Detail nachlesen möchte, findet es unter den BGH-Entscheidungen.

An dieser Stelle noch einen herzlichen Glückwunsch an den tapferen  Kollegen in Südniedersachsen!

Im Interview – Rechtsanwältin Monika Vuletic

Aktuelle Themen rund um Domains:

Frau Vuletic, Sie haben sich intensiv mit der Domainwahl der rechtsberatenden Berufe beschäftigt. Worin liegen die Probleme und wohin geht die Entwicklung?

Einerseits zeigt sich beim Gros der rechtsberatenden Berufe die Tendenz, Domain-Themen wenig Aufmerksamkeit zu schenken, während andererseits doch eher diese Berufsgruppe – besonders die Rechtsanwälte natürlich – die Rechtsentwicklung durch zahlreiche Fälle, mit denen sich die Gerichte befassen mussten, vorangetrieben haben. Eine Entscheidung – wie im Jahre 2001 -, wonach eine Rechtsanwaltssozietät zwar die Domain “Rechtsanwalt + Ortsbezeichnung” verwenden kann, aber nicht den Domainnamen “Rechtsanwälte + Ortbezeichnung” wäre heutzutage schlicht nicht mehr denkbar.

Haben Sie selbst auch eigene Domains?

Ich habe einige Dutzend eigene Domains, die ich zunächst mit der Absicht, sie für mich und meine Kanzlei selbst zu nutzen, registriert habe. Doch mir ging es wie den meisten Leuten, denen der Zeitmangel ganz einfach einen Strich durch die Rechnung macht.

Und nun liegen die Domains bracht und harren einer zukünftigen Verwendung?

Nein, nicht ganz. Ich habe eine Art zeitsparendes “Contentparking” gefunden, das es mir erlaubt, mindestens die Registrierungsgebühren wieder einzuspielen und damit bei Google gelistet zu werden. Selbst im Ranking ging es teilweise schon recht weit nach vorne, obwohl die bisherigen Inhalte darauf eher bescheiden waren.

Wie heißt der Anbieter dieses “Contentparkings”?

Den Anbieter möchte ich an dieser Stelle nicht nennen, da das Angebot eher noch in den Kinderschuhen steckt.

Verfolgen Sie auch die aktuellen Diskussionen in den Domainerforen?

Ich lese in einigen Foren mit, soweit es die Zeit erlaubt. Obwohl ich in den meisten Foren auch angemeldet bin, nehme ich allerdings an der Diskussion nicht teil.

Was sind – außer dem erwähnten Zeitmangel – die Gründe dafür?

In Foren ist natürgemäß eine sehr heterogene Masse von Mitgliedern vertreten, von blutigen Anfängern bis zu den echten Profis. Diese beiden Gruppen sind aber meist unproblematisch. Nervig oder noch schlimmer sind vor allem Leute mit einem in der Praxis erworbenen Halbwissen, die sich oft als Forentrolle gebärden. Es ist schlicht verlorene Zeit, sich mit solchen Leuten zu beschäftigen.

Was empfehlen Sie also?

Einfach ignorieren oder falls es der Troll zu bunt treibt, ihn auch schon mal an die einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Vorschriften erinnern.

Was halten Sie von der Vergabe der neuen .de-Domains durch die DENIC?

Das Ganze war eher ein Trauerspiel als ein ein marktwirtschaftliches Lehrstück. Dabei ging es meines Erachtens weniger um rechtliche, sondern um ordnungspolitische volkswirtschaftliche Aspekte. Die Frage ist, wer hat diese Vermögenswerte in Höhe eines achtstelligen Euro-Betrags geschaffen und wem steht dieser Vermögensvorteil volkswirtschaftlich gesehen zu. Eines ist dabei aber offensichtlich: Weder die DENIC noch ihre Mitglieder haben das millionenschwere Vermögenspaket geschaffen, sondern die breite Masse der tatsächlichen und potenziellen Domaininhaber. Verteilt wurde das enorme Vermögen aber für ein Taschengeld an die DENIC-Mitglieder. Hier sind in erster Linie staatliche Institutionen, die ein Funktionieren der Marktwirtschaft auch in öffentlichen oder halböffentlichen Bereichen sichern sollen, wie z.B. das Bundeskartellamt, gefordert.

Und wie beurteilen Sie die rechtlichen Winkelzüge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Domainvergabe ergriffen wurden?

Auffallend war natürlich die massenweise Übertragung von neu registrierten Domains ins Ausland. Auch wenn man rein formalistisch vermuten könnte, dass ein solcher Schachzug wenig bringt, da der Admin-C seinen Sitz ohnehin in Deutschland haben muss, so darf man die psychologische Wirkung dieser Manöver nicht unterschätzen. Zudem einen ist bekannt, dass die rechtliche Stellung des Admin-C sehr fragil und streitig ist und für die meisten kleineren und mittleren Gesellschaften ein Domaininhaber mit Sitz im Ausland ausreichend abschreckend wirkt, um aus Angst vor immensen Gebühren auf etwaige rechtliche Ansprüche von vornherein zu verzichten.

Wie sehen Sie denn die namens- und markenrechtlichen Ansprüche von flugs und massenweise gegründeten “Zwei-Buchstaben-Gesellschaften” im Ausland?

Das sehe ich ähnlich wie der von Heise zitierte Kollege. Kein deutsches Gericht dürfte solchen Phantomen, die nie am Geschäftsleben teilgenommen haben, einen besonderen namens- und markenrechtlichen Schutz zugestehen. Damit sind wir aber wieder in der Praxis. Erst einmal muss sich ein Kläger finden, der diesen Gesellschaften die Domain streitig machen will. Wo kein Käger, da kein Richter.

Vielen Dank für das Interview, Frau Vuletic! – Gern geschehen!

Neue .de-Domains vergeben

Die Vergabe-Farce ist vorüber – die Rechtsstreitigkeiten darum fangen erst richtig an.

Nach aktuellem Stand hat die DENIC im Moment 32.884 neue .de-Domains vergeben. Doch bevor die Vergabe am 23. Okober 2009 um 9.00 Uhr pünktlich beginnen konnte, musste die DENIC in einem Deal mit der klagenden O2 schon klein begeben und die Domain o2.de (gegen Klagerücknahme) registrieren. Außerdem lagen  bei der DENIC schon die ersten einstweiligen Verfügungen auf dem Tisch. Die Domains e.de, f.de, g.de, x.de, y.de und  z.de durften deswegen vorläufig nicht vergeben werden. Auch die ARD-Rundfunkanstalten wollten die Domainnamen br.de, dw.de, hr.de und sr.de nicht gerne in fremden Händen sehen und erwirkten einstweilige Verfügungen.

Aber auch ISP (Registrare) sehen sich inzwischen mit ersten rechtlichen Schritten konfrontiert. Vorbesteller hatten gegen astronomische Summen - die von den ISP dafür verlangt worden waren – versucht, den Spitzenplatz für einzelne Domainnamen zu ergattern, um diese nach der DENIC-Vergabe auf sich übertragen zu bekommen. Doch nach der telefonischen Zusicherung des Spitzenplatzes musste man mitansehen, wie die Domain kurzfristig ins – weitgehend klagesichere – Ausland übertragen wurde.

Doch das dürfte nur die Spitze des Eisberges sein, der in den nächsten Tagen auf die neuen Domaininhaber zukommt. Auf Domainrecht spezialisierte Anwälte warten schon darauf, berechtigte oder vermeintliche Ansprüche für ihre Mandanten durchzusetzen. Auch die DENIC ist wieder mit von der Partie, wenn es darum geht, die neu vergebenen Domains mit einem Dispute zu belegen.

Schön wäre es auch, wenn die DENIC der deutschen Internet-Community, der sie ja nach eigenen Angaben so sehr verpflichtet ist, erklären könnte, wie sie so schnell die “de.de” und andere Domains für sich selbst registrieren konnte. Hoffentlich verweist sie nicht darauf – wie in ihrer Erklärung zur Chancengleichheit gegenüber Heise -,  dass Registrierungen auch per Brief und Fax vorgenommen werden konnten. Die Kartellwächter vom inzwischen eingeschalteten Bundeskartellamt verstehen vielleicht nicht soviel Spaß.

Fazit zur Vergabe der neuen Domains: Domainer haben sich ins Gespräch, die DENIC hat sich ins Gerede gebracht.

Farce um die Vergabe der neuen .de-Domains

Nachdem die DENIC schon im Rechtsstreit mit Volkswagen eine Niederlage um die Vergabe der vw.de hinnehmen musste und nach der ebenso umstrittenen Dispute-Belegung von .de-Domains mit dem Key einer noch einzuführenden neuer gTLD – was faktisch einer enteignungsähnlichen Maßnahme gleichkommt – , hat sich die DENIC vorgestern – offensichtlich aus Angst vor neuen gerichtlichen Blamagen – zu einem Schnellschuss entschlossen, wobei ihr aber der Fuß schon beim Ausholen ins Stocken geriet.

Während ich die Meldung von der Vergabe der neuen Domains an sich – wie die meisten Beobachter – mit Zustimmung aufnahm, stellte sich beim Lesen der geplanten Abwicklung bald einen unangenehmes Gefühl in der Magengegend ein.

Das hehre Ziel aus der Pressemitteilung “Um ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt bei der Registrierung das in vielen Bereichen bewährte „First come – first served“-Prinzip nach dem der erste eingegangene Auftrag zu einer Domain auch die Registrierung erhält” wird duch die beschriebene Abwicklung – jeder ISP soll vier Registrierungsaufträge pro Minute einreichen können, deren Eingang technisch raffiniert bis auf die Millisekunde nachvollzogen werden kann, um das Prinzip “First come first served”  technisch exakt zu dokumentieren – genau ins Gegenteil verkehrt.

Kein Bürger und keine Gesellschaft dieses Landes und der darüber hinaus gehenden Internet-Community hat danach auch nur die geringste Chance, eine dieser Domains zu registrieren, wenn er/sie nicht DENIC-Mitglied ist und das bedeutet gerade einmal 270 Kandidaten bei mehr als 100 Millionen Domain-Anwärtern (natürliche und juristische Personen). Besser hätte man die Internet-Community, der man ja laut Beschreibung der eigenen Aufgaben verpflichtet ist  ( “In Deutschland betreibt die DENIC eG die ccTLD .de nach diesen Grundsätzen. Sie erfüllt diese Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen und Wohle der gesamten deutschen Internet Community”), von der Registrierung der neuen Domains garnicht ausschließen können.

SEDO schätzt den Wert der neu zu vergebenden Domains auf 10 Millionen Euro; dies dürfte kaum ausreichen. Dass die DENIC-Mitglieder und der führende Domain-Vermarkter SEDO sich diese Chance, schnelle Gewinne einzustreichen, nicht entgehen lassen würden, dürfte wohl jedem klar sein, der auch nur die Grundlagen der freien Marktwirtschaft verstanden hat. All diese Gesellschaften sind private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dass die DENIC das Füllhorn über sie ausschüttet, kann man nicht ihnen als Fehler ankreiden.

Es muss allerdings erlaubt sein, darüber nachzudenken, ob es für eine Non-Profit-Organisation zulässig ist, einen Vermögensvorteil, der ihr ohne eigenes Zutun zuwächst, faktisch ausschließlich seinen Mitgliedern zukommen zu lassen, wenn die Organisiation die gesamte deutsche Internet-Community vertreten soll und will. Auch steuerlich stellt sich die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung an die eigenen Gesellschafter.

Ehrlicher wäre es gewesen, die neuen Domains einfach an die DENIC-Mitglieder zu verteilen – und damit zuzugeben, dass man ein Millionenvermögen einfach an seine Mitglieder verscherbelt (und zwar gegen die übliche Registrierungsgebühr) und keine einwöchige Farce zu veranstalten, um den (trügerischen) Eindruck zu erwecken, jeder aus der Internet-Community könne an dem Geldsegen teilhaben.

Gerecht – und m.E. der Aufgabe einer Registrierungsstelle für Länder-Domains angemessen – wäre es allerdings nur gewesen, wenn man tatsächlich das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” angewendet hätte und mit sofortiger Wirkung die Registrierung der neuen Domains zugelassen hätte. Dann wären die neuen Domains tatsächlich nach dem “First com first served“-Prinzip verteilt worden und die ISP hätten nicht ein Woche Zeit zur Planung der vollständigen Abschöpfung der zu erwartenden Vermögensvorteile erhalten. Natürlich höre ich an dieser Stelle schon den Aufschrei, das sei doch alles technisch garnicht machbar gewesen. Um diesen Einwand zu beurteilen, bin ich schlicht technisch nicht versiert genug. Es dürfte sicherlich aber auch Befürworter geben, welche die Maßnahme für technisch durchführbar halten.

Und wenn es wirklich so sein sollte, dass eine Ad-hoc-Registrierung technisch nicht durchführbar gewesen wäre, bleibt als gerechte Lösung immer noch ein Losverfahren, das natürlich der Vorbereitung bedarf, aber diese paar Wochen hätte man angesichts des langjährigen Registrierungsverbots auch noch zuwarten können.

Das Kapitel “Pleiten, Pech und Pannen” dürfte bei der DENIC eine Dauerbrenner bleiben.

Münchner Steuerberater – Initiative zum gemeinsamen Webauftritt

Seitdem werbewirksame Domainnamen unter den beliebten – und suchmaschinenbegünstigten - Domainendungen (.de und .com) immer schwieriger zu finden sind, stellt sich für Suchmaschinen-Marketers (SEM) und Suchmaschinenoptimierer (SEO) zunehmend die Frage, wie man diesen Mangel am besten kompensieren kann.

Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, mit einem entsprechend hohen Budget sind attraktive Domains zwar nicht mehr zu registrieren, doch immer noch käuflich zu erweben, da die Mehrzahl der registrierten Domains garnicht genutzt, sondern allenfalls “geparkt” wird. Die Tatsache stimmt zwar, nur wer hat schon die finanziellen Möglichkeiten, sich die besten Domains einfach zu kaufen? Selbst für “Steuerberater-Domains” muss man inzwischen davon ausgehen, dass die Preise für attraktive berufliche Domains bis in den sechsstelligen Euro-Bereich reichen.

Deshalb bietet sich die gemeinsame Nutzung von Domains (Domain-Sharing) in den meisten Fällen als brauchbare Alternative an. Dies gilt auch für die steuerberatenden Berufe. Für die meisten kleineren Kanzleien – und insbesondere für Steuerberater als Existenzgründer – sind werbewirksame Domainnamen ganz einfach unerschwinglich. Und selbst wenn ein Einzelkämpfer diese Investition nicht scheut, wird er nicht in der Lage sein, das Marketingpotenzial, das in der Domain steckt, auszuschöpfen, da die darauf zu errichtende Webpräsenz die dazu erforderlichen weiteren Voraussetzungen nicht erfüllen wird.

Ein werbewirksamer Domainname – die Eignung für das Online-Marketing lässt sich anhand der monatlichen Suchanfragen zu bestimmten Begriffen leicht eruieren –  ist zwar eine der Voraussetzungen für ein gutes Ranking in den Suchmaschinen, doch bei weitem nicht die Einzige. Dazu kommen muss umfangreicher, passender und öfters aktualisierter Inhalt (unique content) auf der Webseite und insbesondere eine starke und gut strukturierte Verlinkung der Seite. Spätestens bei den letzten beiden Punkten muss sich der Einzelkämpfer großen Kanzleien oder gar internationalen Netzwerken geschlagen geben. Dutzende Artikel schreibende Berufsangehörige schaffen ganz einfach mehr Content und werden häufiger verlinkt.  Damit findet sich der Einzelkämpfer ganz schlicht auf den hinteren Plätzen der Suchmaschinenergebnisse (SERPS) wieder, wo niemand mehr ernsthaft sucht. Es ist kein großes Geheimnis – und inzwischen durch Studien (z.B. die sog. Eyetracking-Studie) belegt -, dass schon die zweite Seite der SERPS fürs Online-Marketing nahezu wirkungslos ist.  Unter den verschiedenen Suchmaschinen dominiert GOOGLE mit einen Marktanteil zwischen 80 und 90 % in Deutschland ganz klar den Markt, somit ist klar bei, welcher Suchmaschine ein hohes Ranking angestrebt werden sollt.

Welche Vorteile kann nun die gemeinsame Nutzung einer werbewirksamen Domain durch mehrere Steuerberater bringen? Eine Gemeinschaft – in welcher Rechtsform auch immer organisiert – kann

  • sich einen guten Domainnamen finanziell eher leisten
  • - unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte vorausgesetzt – durch die Vielzahl der Themen wesentlich mehr Content durch (Fach-) Informationen beitragen
  •   z.B. durch ein in den Webauftritt eingegliedertes Blog, ständig aktuell bleiben und die Suchmaschinenvorteile von Blogs  besser ausnutzen
  • durch die Nutzung von Web 2.0 (Blogs, Social Bookmarking, Teitter u.a.) für einen ständigen Austausch mit (potenziellen) Mandanten sorgen und den Linkaufbau begünstigen.

Die Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und kann beliebig verfeinert werden.

Und zum Abschluss der konkrete Aufruf:

Steuerberater aus dem Raum München, die an der Nutzung einer gemeinsamen (Premium-) Domain und einem gemeinsamen Webauftritt – unter vollständiger Wahrung der beruflichen Selbstständigkeit – interessiert sind, mögen sich bitte beim Autor melden (E-Mail: wp-kuffer@t-online.de). Dabei bitte unbedingt einen (oder mehrere) Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben (wir sollten uns ja nicht gegenseitig Konkurrenz auf der Plattform machen). Natürlich stehe ich auch für evt. Rückfragen und Erklärungen zur Verfügung.

Brauchen Steuerberater ein eigenes Blog?

Geht man von der ursprünglichen Bedeutung eines Blogs (Weblogs) aus, das aus einer Wortkreuzung zwischen Web und Log-(buch) entstanden ist, so fragt man sich, warum ein Steuerberater ein Web-Tagebuch (besser zum Beruf passend: Web-Journal) führen sollte?

Die meisten Steuerberater haben genug zu tun und müssen ihre Zeit nicht damit verplempern, online über schwierige Mandanten zu jammern oder gar aus dem (privaten) Nähkästchen zu plaudern. Und nur dazu, um die eigenen Eitelkeiten zu pflegen, ist ein Blog etwas aufwändig. Das kann man einfacher haben.

Solche Probleme aus den Anfängen des Bloggens sind nun aber längst überwunden und Blogs sind inzwischen ein respektables (Online-) Marketinginstrument geworden. Business-Blogs sind auf dem Vormarsch und wer als Steuerberater (und Freiberufler) gegen die Bezeichnung “Business” allergisch ist, darf sein Blog auch gerne Freiberufler-Blog oder – noch feiner - ”Blawg” nennen, womit sich insbesondere Rechtsanwälte immer häufiger schmücken.

Doch der Erfolg von solchen Blogs kommt nicht von ungefähr: Jeder, der eine konventionelle Webseite sein Eigen nennt, weiß, dass es immer schwieriger wird, mit einer solchen Webpräsenz im Internet Aufmerksamkeit zu erregen – sprich: gefunden zu werden. Über die bekannten Suchmaschinen – in Deutschland gibt es eigentlich nur eine Einzige von Bedeutung – erhält man für alle häufigeren Suchbegriffe in Zusammenhang mit Steuerberater (Steuerberatung) eine Liste von Großkanzleien auf den ersten Rängen der Suchergebnisse, umringt von (kostenpflichtigen) Anzeigen derselben sowie  ein paar anderer kleinerer Anbieter solcher Dienstleistungen. Otto Normalsteuerberater hat kaum mehr eine Chance hervorgehoben wahrgenommen zu werden, wenn er nicht ständig in neue Anzeigen investiert.

Wer die Arbeitsweise von Suchmaschinen einigermaßen kennt, muss – vielleicht etwas resigniert – zugeben, dass seine Webseite in Sachen Schlüsselwörter (Keys), Inhalt (unique content), Aktualität (da bringt auch ein vierteljährliches Update wenig) mit den Großen der Branche einfach nicht mithalten kann. Nimmt man noch die Verlinkung der Webseite (Backlinks) als weiteres maßgebendes Kriterium hinzu, dann bleiben in den Suchmaschinenergebnissen meist nur die Plätze unter “ferner liefen”, auf die ohnehin kaum mehr jemand klickt, geschweige denn Interesse als potenzieller Mandant zeigt.

Gerade in diesem entscheidenden Punkt, wie man Interessenten (potenzielle Mandanten) auf seine Webseite “lockt”, können Blogs ihr Stärken ausspielen. Nimmt man beispielsweise das weitgehend kostenlose Blogsystem von WordPress, das mit Abstand am weitesten im Internet verbreitet ist und auch von Lieschen Müller (äh – dem Steuerberater) schnell und leicht zu bedienen ist, so besteht an dessen Suchmaschinenfreundlichkeit wenig Zweifel. Geeignete Plugins geben Hilfestellung zur Suchmaschinenoptimierung, so dass auch der wenig internet-affine Steuerberater mit ein bisschen Anleitung starke Schlüsselwörter (Keys) aufbauen kann, unter denen er im Web gefunden werden möchte. Natürliche sollte der Steuerberater diese Schlüsselwörter an seinen eigenen fachlichen Stärken ausrichten, denn regelmäßige Blogbeiträge zu dem entsprechenden Thema sind das A & O für den Online-Erfolg. Dies muss aber keineswegs sehr zeitintensiv werden; eine halbe Stunde in der Woche kann schon vieles auf dem Weg in die Spitzplätze der Suchmaschinen bewirken.

Nebenbei kann sich der Steuerberater auf seinem Spezialgebiet durch das Blog einen Namen machen und nicht nur potenzielle Mandanten, sondern auch Kollegen von seinen Fähigkeiten überzeugen und so Aufträge gewinnen.

Schließlich bietet ein Blog - im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Webseite – auch die Möglichkeit der direkten Kommunikation durch Kommentare/ Antworten und eröffnet alle Möglichkeiten des sog. Web 2.0. Eine solche Netzwerkbildung/Verlinkung wirkt sich wiederum positiv auf die Platzierung in den Suchmaschinen aus.

Zurück zur Eingangsfrage: Steuerberater brauchen natürlich kein eigenes Blog. Aber wer als Steuerberater ein Stück von dem inzwischen immensen Mandantenpotential im Internet abbekommen möchte und einfaches und preisgünstiges Online-Marketing betreiben möchte, der kommt an einem eigenen Blog in Zukunft kaum mehr vorbei. Nur dadurch kann auch ein “kleiner” Kanzeleiinhaber oder Berufsanfänger den “Großen” zumindest in einigen Spezialgebieten (Nischen) Paroli bieten.

Und im – manchmal öden – beruflichen Alltag kann es sogar Spaß machen, im Blog über neue Überlegungen zu schreiben und ein Echo dazu von Lesern zu erhalten.

Domain-Sharing – der Königsweg in Zeiten knapper Domains?

Immer wieder taucht in den Diskussionen um Domainnamen der Begriff “Domain-Sharing” auf. Durch Car-Sharing u.ä weiß mittlerweile fast jedes Kind, dass der denglische Begriff des Sharing die gemeinsame Nutzung eines Gegenstands (oder Rechts) bedeutet. Obwohl die Idee dazu schon früh vorhanden war und auch erste Beispiele praktiziert wurden, wie z.B. kaefer,de, aldi.de, winterthur.ch u.a., blieb die Anwendung meist auf strittige Fälle beschränkt, in denen das “First-Come-First-Served“-Prinzip einen Domainanwärter in für das Allgemeinempfinden ungerechter Weise von den Nutzung des bevorzugten Domainnamens ausgeschlossen hätte. Diese Beispiele sind insoweit lobenwert, als dadurch langwierige gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden konnten.

An dieser Stelle möchte ich aber einen anderen Aspekt ins Spiel bringen. Domainnamen, in Deutschland natürlich insbesondere mit der Domainendung “.de” sind inzwischen knapp geworden, wenn sie zudem noch attraktiv und werbewirksam sein sollen. Oft können passende Domainnamen zwar noch käuflich erworben werden, doch ist der Preis nicht mehr jedermanns Sache. Eine kleine Freiberufler-Kanzlei, womöglich noch im Stadium der Existenzgründung, kann sich selten einen Domainnamen im fünf- oder gar sechstelligen Euro-Bereich leisten.

Auch an dieser Stelle kann das Domain-Sharing wertvolle Dienste leisten. So können sich z.B. mehrere Freiberufler zu einer Kooperation im Online-Marketing zusammenschließen. Ausgangspunkt ist dabei idealer Weise eine werbewirksame Domain, deren Key(s) genügend Suchanfragen auf sich zieh-t/en und die sich ein Einzelkämpfer alleine kaum besorgen oder leisten könnte.

Aufbauend auf den guten Voraussetzungen einer solchen Domain zur Suchmaschinenoptimierung – Keys in Domainnamen sind noch immer leichter zu optimieren als Fremdbegriffe – ist es z.B. vorstellbar, dass ein Dutzend von verschieden spezialisierten Rechtsanwälten an einem Ort oder von gleich spezialisieren Rechtsanwälten an verschiedenen Orten diese Domain gemeinsam nutzen und jedes Mitglied einer solchen Kooperation seine Webseite unter dieser Domain anlegt. Damit lässt sich viel “unique content” schaffen, der sich durch ein gemeinsames Blog (Blawg), in dem alle Mitglieder Autoren sind, noch für die Suchmaschinen optimieren lässt. Schließlich kann auch das Web 2.0 in einem solchen Projekt zum Tragen kommen und zur Web-Popularität der gemeinsamen Domain beitragen.

Durch die Verwirklichung eines solchen oder ähnlichen Konzepts – die rechtliche Ausgestaltung ist beliebig – des Domain-Sharings könnten auch kleinere Anwaltskanzleien nicht nur von einem Platz in den Spitzenplätzen der Suchmaschinen träumen, sondern die Früchte aus einem gemeinsamen Online-Marketing-Projekt ziehen.

Was halten die Leser, insbesondere die Freiberufler darunter, eigentlich von Domain-Sharing? Hat jemand schon entsprechende Erfahrung damit gemacht?

Warum haben Freiberufler so einfallslose Domainnamen?

Mindestens jeder zweite (verkammerte) Freiberufler, der eine eigene Webseite besitzt, nutzt dazu einen Domainnamen in der Form “Berufsbezeichnung + Nachname”. Neben dem rechtsanwalt-mueller, reihen sich steuerberater-huber, zahnarzt-meier, apotheker-hempel, architekt-hermann usw. als Schlüsselwörter in den einschlägigen Webverzeichnissen. Die einzige wesentliche Änderung, die sich langsam vollzieht, ist die Zunahme anderer Domainendungen als der Länderdomain “.de”.  Dies dürfte aber weniger mit dem Fantasiereichtum der Betroffenen als mit der Tatsache zu tun haben, dass die Nachnamen unter der “.de”-Endung allmählich vergriffen sind.

Wer aber sucht nach dem Architekten Steinmaier? Logischerweise nur jemand, der den Architekten Steinmaier schon kennt! Neue Mandanten/Klienten/ Kunden kann man damit aber kaum gewinnen.

Dabei wäre es ausreichend, wenn sich jeder Freiberufler ganz einfach selbst Fragen würde, wie er einen anderen Freiberufler im Internet suchen würde, also z.B. der Arzt den Rechtsanwalt. Der häufigste Weg dürfte doch wohl über eine Suchmaschine führen, wobei Deutschland in der (un-) glücklichen Lage ist, ohnehin nur eine Suchmaschine von Bedeutung zu haben.

Dass die Berufsbezeichnung das wichtigste Schlüsselwort darstellt, dürfte unbestritten sein. Danach dürfte wohl – zumindest wenn es sich um größere Städte handelt – die Ortsbezeichnung das zweitwichtigste Kriterium sein. Dies bestätigt auch Google’s Keyword-Tool, das für die Suchkombination aus Berufsbezeichnung und Ortsnamen monatlich Hunderttausende von Suchanfragen (schätzungsweise) ermittelt. 

Ist der persönliche Kontakt weniger wichtig, so kann anstelle des Ortsnamens und/oder der Berufsbezeichnung auch eine Spezialisierung oder sonstige wichtige Eigenschaft (z. B. das Geschlecht) stehen.

So sind z.B. (Fach-) Anwalts-/Arzt- und sonstige Bezeichnungen durchaus als werbewirksam anzusehen. Selbst reine Gattungsbegriffe wie “gesellschaftsrecht”, “internationales steuerrecht”, “schönheitsoperationen” o.ä. sind als Domainnamen für Freiberufler als Marketinginstrument geeignet.

Hier und da liefert ein veraltetes Berufsrecht, wie z.B. bei “notar+orsbezeichnung” oder generischen Begriffen bei Ärzten noch Anlass zu rechtlichen Querelen, doch dürfte sich auch hier eine marktwirtschaftliche Position durchsetzen, wie sie aus dem angloamerikanischen Recht bekannt ist.

Und nun zurück zur Eingangsfrage: Warum reagieren Freiberufler so zögernd auf die die neuen Chancen im Online-Marketing? Tatsache ist längst, dass monatlich Hunderttausende von Aufträgen online vergeben werden. An rechtsanwalt-mueller.de geht dieses Mandantenpotential freilich fast vollkommen unbemerkt vorüber. Es sei denn, die Webseite wurde auf andere werbewirksame Schlüsselwörter optimiert. Dies kann man aber mit dem richtigen Domainnamen wesentlich einfacher und billiger haben.

Ich persönlich kann mir diese Trägheit der Freiberufler nur damit erklären, dass durch das Werbeverbot bis in die jüngste Vergangenheit noch kein entsprechendes Gefühl für Marketingthemen, insbesondere das Online-Marketing, entstanden ist. Haben Sie eine andere Erklärung?

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