Münchner Steuerberater – Initiative zum gemeinsamen Webauftritt

Seitdem werbewirksame Domainnamen unter den beliebten – und suchmaschinenbegünstigten - Domainendungen (.de und .com) immer schwieriger zu finden sind, stellt sich für Suchmaschinen-Marketers (SEM) und Suchmaschinenoptimierer (SEO) zunehmend die Frage, wie man diesen Mangel am besten kompensieren kann.

Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, mit einem entsprechend hohen Budget sind attraktive Domains zwar nicht mehr zu registrieren, doch immer noch käuflich zu erweben, da die Mehrzahl der registrierten Domains garnicht genutzt, sondern allenfalls “geparkt” wird. Die Tatsache stimmt zwar, nur wer hat schon die finanziellen Möglichkeiten, sich die besten Domains einfach zu kaufen? Selbst für “Steuerberater-Domains” muss man inzwischen davon ausgehen, dass die Preise für attraktive berufliche Domains bis in den sechsstelligen Euro-Bereich reichen.

Deshalb bietet sich die gemeinsame Nutzung von Domains (Domain-Sharing) in den meisten Fällen als brauchbare Alternative an. Dies gilt auch für die steuerberatenden Berufe. Für die meisten kleineren Kanzleien – und insbesondere für Steuerberater als Existenzgründer – sind werbewirksame Domainnamen ganz einfach unerschwinglich. Und selbst wenn ein Einzelkämpfer diese Investition nicht scheut, wird er nicht in der Lage sein, das Marketingpotenzial, das in der Domain steckt, auszuschöpfen, da die darauf zu errichtende Webpräsenz die dazu erforderlichen weiteren Voraussetzungen nicht erfüllen wird.

Ein werbewirksamer Domainname – die Eignung für das Online-Marketing lässt sich anhand der monatlichen Suchanfragen zu bestimmten Begriffen leicht eruieren –  ist zwar eine der Voraussetzungen für ein gutes Ranking in den Suchmaschinen, doch bei weitem nicht die Einzige. Dazu kommen muss umfangreicher, passender und öfters aktualisierter Inhalt (unique content) auf der Webseite und insbesondere eine starke und gut strukturierte Verlinkung der Seite. Spätestens bei den letzten beiden Punkten muss sich der Einzelkämpfer großen Kanzleien oder gar internationalen Netzwerken geschlagen geben. Dutzende Artikel schreibende Berufsangehörige schaffen ganz einfach mehr Content und werden häufiger verlinkt.  Damit findet sich der Einzelkämpfer ganz schlicht auf den hinteren Plätzen der Suchmaschinenergebnisse (SERPS) wieder, wo niemand mehr ernsthaft sucht. Es ist kein großes Geheimnis – und inzwischen durch Studien (z.B. die sog. Eyetracking-Studie) belegt -, dass schon die zweite Seite der SERPS fürs Online-Marketing nahezu wirkungslos ist.  Unter den verschiedenen Suchmaschinen dominiert GOOGLE mit einen Marktanteil zwischen 80 und 90 % in Deutschland ganz klar den Markt, somit ist klar bei, welcher Suchmaschine ein hohes Ranking angestrebt werden sollt.

Welche Vorteile kann nun die gemeinsame Nutzung einer werbewirksamen Domain durch mehrere Steuerberater bringen? Eine Gemeinschaft – in welcher Rechtsform auch immer organisiert – kann

  • sich einen guten Domainnamen finanziell eher leisten
  • - unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte vorausgesetzt – durch die Vielzahl der Themen wesentlich mehr Content durch (Fach-) Informationen beitragen
  •   z.B. durch ein in den Webauftritt eingegliedertes Blog, ständig aktuell bleiben und die Suchmaschinenvorteile von Blogs  besser ausnutzen
  • durch die Nutzung von Web 2.0 (Blogs, Social Bookmarking, Teitter u.a.) für einen ständigen Austausch mit (potenziellen) Mandanten sorgen und den Linkaufbau begünstigen.

Die Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und kann beliebig verfeinert werden.

Und zum Abschluss der konkrete Aufruf:

Steuerberater aus dem Raum München, die an der Nutzung einer gemeinsamen (Premium-) Domain und einem gemeinsamen Webauftritt – unter vollständiger Wahrung der beruflichen Selbstständigkeit – interessiert sind, mögen sich bitte beim Autor melden (E-Mail: wp-kuffer@t-online.de). Dabei bitte unbedingt einen (oder mehrere) Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben (wir sollten uns ja nicht gegenseitig Konkurrenz auf der Plattform machen). Natürlich stehe ich auch für evt. Rückfragen und Erklärungen zur Verfügung.

Domainsteuerrat (1) – Umsatzsteuertücken bei Auktionen

Da steuerlichen Überlegungen bei Domaingeschäften bisher noch (zu) wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, möchte ist dazu auf diesem Blog eine Serie mit kleineren Tipps genannt “Domainsteuerrat” starten. Für grundlegende steuerlichen Überlegungen steht nach wie vor meine Webseite zur Domainbesteuerung zur Verfügung. 

Das Höchstgebot bei Domainauktionen ist nicht immer das Beste

Ein wichtiger steuerlicher Aspekt bleibt auf allen bekannten Auktionsplattformen in der Angebotsphase außer Acht, nämlich der umsatzsteuerliche Status des Bieters.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, spielen umsatzsteuerliche Aspekte keine Rolle. Der höchste Bieterpreis ist in diesem Fall zugleich der beste für den Verkäufer.

Anders gelagert ist der Fall, wenn der Veräußerer umsatzsteuerlicher Unternehmer gemäß § 2 UStG ist. Ist der Erwerber eine Privatperson oder ein Unternehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland, so  tätigt der Veräußerer ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Domaingeschäft. Aus dem Höchstgebot, das bei der Auktion den Zuschlag bekommt, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Regelsatz von 19 % herauszurechnen, so dass dem Veräußerer ein entsprechend niedrigerer Nettoerlös verbleibt.

(Diese Regelung ergibt sich im Allgemeinen aus den AGB der Auktionsplattformen. Als ein umsatzsteuerpflichtiger Verkäufer auf EBAY seinen Pkw ausdrücklich zum Nettopreis anbot und anschließend die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich gerichtlich einforderte, bekam er aber dennoch Recht, da das zuständige LG Osnabrück der Meinung war, die ABG beträfen nur das Innenverhältnis zwischen EBAY und dem Verkäufer, nicht aber das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.)  

Ist der Erwerber dagegen ein ausländischer Unternehmer, so unterliegt die Veräußerung nach dem sog. Empfängerortsprinzip nicht der deutschen Umsatzsteuer, so dass das Höchstgebot in der Auktion Brutto- und Nettoerlös zugleich darstellt.

Handelt es sich bei dem Erwerber dagegen um eine ausländische Privatperson (EU), unterliegt der Verkaufsvorgang wiederum der deutschen Umsatzsteuerpflicht, womit der Nettoerlös das um die gesetzliche Umsatzsteuer geminderte Höchstgebot darstellt.

Die gesetzliche Grundlage dazu liegt in § 3a UStG, welcher den Leistungsort bestimmt. Bei der Veräußerung von Domains handelt es sich um eine Übertragung von sonstigen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), also um eine Leistung, nicht eine Lieferung. In diesem Fall liegt der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Geschäften am Sitz des empfangenden (ausländischen) Unternehmers. Der ausländische Unternehmer hat in der Regel die Umsatzsteuer in seinem Heimatland im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzuführen. Da ein ausländischer Privatmann (EU) nicht zum Reverse-Charge-Verfahren verpflichtet werden kann, hat wiederum der inländische Veräußerer inländische Umsatzsteuer für den Veräußerungserlös bei der Auktion abzuführen.

Fazit: Ein umsatzsteuerpflichtiger Veräußerer einer Domain erfährt seinen Nettoerlös aus der Auktion in der Regel erst, nachdem ihm der umsatzsteuerliche Status der Erwerbers bekannt wird. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf der Auktion der Fall.

Tipp: Sind Sie oder Ihre Gesellschaft in mehreren Ländern tätig und verfügen dort jeweils mindestens über eine umsatzsteuerliche Betriebstätte, so sollte die Landesgesellschaft auf Auktionen bieten, die ihren Sitz im selben Land wie der Verkäufer hat. Diese kann dann – z.B. im Falle Deutschlands 19 % des Zuschlagsgebots – als Vorsteuer abziehen, wodurch sich die Anschaffungskosten entsprechend mindern. Falls gewünscht, kann anschließend die Domain zwischen verbundenen Gesellschaften mit einem minimalen Aufschlag weiter übertragen werden. Unbestätigten Gerüchten zufolge soll diese Methode auch zwischen befreundeten Domainern länderübergreifend funktionieren. Aber Vorsicht, der Erwerb sollte in einem Land mit Mehrwertsteuersystem erfolgen, andernfalls – eher die Ausnahme – kann man auf der lokalen Umsatzsteuer sitzen bleiben.

Brauchen Steuerberater ein eigenes Blog?

Geht man von der ursprünglichen Bedeutung eines Blogs (Weblogs) aus, das aus einer Wortkreuzung zwischen Web und Log-(buch) entstanden ist, so fragt man sich, warum ein Steuerberater ein Web-Tagebuch (besser zum Beruf passend: Web-Journal) führen sollte?

Die meisten Steuerberater haben genug zu tun und müssen ihre Zeit nicht damit verplempern, online über schwierige Mandanten zu jammern oder gar aus dem (privaten) Nähkästchen zu plaudern. Und nur dazu, um die eigenen Eitelkeiten zu pflegen, ist ein Blog etwas aufwändig. Das kann man einfacher haben.

Solche Probleme aus den Anfängen des Bloggens sind nun aber längst überwunden und Blogs sind inzwischen ein respektables (Online-) Marketinginstrument geworden. Business-Blogs sind auf dem Vormarsch und wer als Steuerberater (und Freiberufler) gegen die Bezeichnung “Business” allergisch ist, darf sein Blog auch gerne Freiberufler-Blog oder – noch feiner - ”Blawg” nennen, womit sich insbesondere Rechtsanwälte immer häufiger schmücken.

Doch der Erfolg von solchen Blogs kommt nicht von ungefähr: Jeder, der eine konventionelle Webseite sein Eigen nennt, weiß, dass es immer schwieriger wird, mit einer solchen Webpräsenz im Internet Aufmerksamkeit zu erregen – sprich: gefunden zu werden. Über die bekannten Suchmaschinen – in Deutschland gibt es eigentlich nur eine Einzige von Bedeutung – erhält man für alle häufigeren Suchbegriffe in Zusammenhang mit Steuerberater (Steuerberatung) eine Liste von Großkanzleien auf den ersten Rängen der Suchergebnisse, umringt von (kostenpflichtigen) Anzeigen derselben sowie  ein paar anderer kleinerer Anbieter solcher Dienstleistungen. Otto Normalsteuerberater hat kaum mehr eine Chance hervorgehoben wahrgenommen zu werden, wenn er nicht ständig in neue Anzeigen investiert.

Wer die Arbeitsweise von Suchmaschinen einigermaßen kennt, muss – vielleicht etwas resigniert – zugeben, dass seine Webseite in Sachen Schlüsselwörter (Keys), Inhalt (unique content), Aktualität (da bringt auch ein vierteljährliches Update wenig) mit den Großen der Branche einfach nicht mithalten kann. Nimmt man noch die Verlinkung der Webseite (Backlinks) als weiteres maßgebendes Kriterium hinzu, dann bleiben in den Suchmaschinenergebnissen meist nur die Plätze unter “ferner liefen”, auf die ohnehin kaum mehr jemand klickt, geschweige denn Interesse als potenzieller Mandant zeigt.

Gerade in diesem entscheidenden Punkt, wie man Interessenten (potenzielle Mandanten) auf seine Webseite “lockt”, können Blogs ihr Stärken ausspielen. Nimmt man beispielsweise das weitgehend kostenlose Blogsystem von WordPress, das mit Abstand am weitesten im Internet verbreitet ist und auch von Lieschen Müller (äh – dem Steuerberater) schnell und leicht zu bedienen ist, so besteht an dessen Suchmaschinenfreundlichkeit wenig Zweifel. Geeignete Plugins geben Hilfestellung zur Suchmaschinenoptimierung, so dass auch der wenig internet-affine Steuerberater mit ein bisschen Anleitung starke Schlüsselwörter (Keys) aufbauen kann, unter denen er im Web gefunden werden möchte. Natürliche sollte der Steuerberater diese Schlüsselwörter an seinen eigenen fachlichen Stärken ausrichten, denn regelmäßige Blogbeiträge zu dem entsprechenden Thema sind das A & O für den Online-Erfolg. Dies muss aber keineswegs sehr zeitintensiv werden; eine halbe Stunde in der Woche kann schon vieles auf dem Weg in die Spitzplätze der Suchmaschinen bewirken.

Nebenbei kann sich der Steuerberater auf seinem Spezialgebiet durch das Blog einen Namen machen und nicht nur potenzielle Mandanten, sondern auch Kollegen von seinen Fähigkeiten überzeugen und so Aufträge gewinnen.

Schließlich bietet ein Blog - im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Webseite – auch die Möglichkeit der direkten Kommunikation durch Kommentare/ Antworten und eröffnet alle Möglichkeiten des sog. Web 2.0. Eine solche Netzwerkbildung/Verlinkung wirkt sich wiederum positiv auf die Platzierung in den Suchmaschinen aus.

Zurück zur Eingangsfrage: Steuerberater brauchen natürlich kein eigenes Blog. Aber wer als Steuerberater ein Stück von dem inzwischen immensen Mandantenpotential im Internet abbekommen möchte und einfaches und preisgünstiges Online-Marketing betreiben möchte, der kommt an einem eigenen Blog in Zukunft kaum mehr vorbei. Nur dadurch kann auch ein “kleiner” Kanzeleiinhaber oder Berufsanfänger den “Großen” zumindest in einigen Spezialgebieten (Nischen) Paroli bieten.

Und im – manchmal öden – beruflichen Alltag kann es sogar Spaß machen, im Blog über neue Überlegungen zu schreiben und ein Echo dazu von Lesern zu erhalten.

Wirkt sich die Finanzkrise auf die Domainpreise aus? (2)

Wie bereits im ersten Artikel zur Finanzkrise vermutet und als “gefühlte Daten” bezeichnet, bestätigt die SEDO-Domainmarktstudie zum 2. Quartal 2009  tendenziell das bisherige “Gefühl”, dass die Finanzkrise auch tiefe Spuren im Domain-Business hinterlassen hat. 
Auch wenn die Interpretation der Daten durch SEDO anders ausfällt und sogar von einem “Aufschwung im Domainhandel trotz Wirtschaftskrise” die Rede ist, geben m.E. die Zahlen dafür wenig her. Im Gegenteil – die Medianwerte der durchschnittlichen Verkaufspreise, die statistisch am aussagekräftigsten sind, da “Ausreisser” dadurch eliminiert werden, sind für die meisten Domainendungen deutlich gegenüber dem Vormonat und dem Vorjahresquartal gefallen. Insbesondere der signifikante Rückgang der Verkaufspreise von “.com-Domains” um 32 % gegenüber dem vorigen Quartal  ist m.E. Besorgnis erregend. Dagegen ist die Zunahme der Domainverkäufe um 1 % m.E. weitgehend nichtssagend. Die Zahlen von Gesellschaften, die Online-Marketing mit Domains betreiben, wie  z.B. der Geschäftsbericht der AdLINK Group für das 1. Halbjahr 2009, deuten ebenfalls auf fallende Domainpreise hin.
Schließlich bestätigen einfache betriebswirtschaftliche Überlegungen den Trend: Der Verfall der Erträge aus dem Domainparking in letzten Jahr dürfte unbestritten sein. Schätzt man anhand der Ertragswertmethode die aktuellen Domainpreise, so dürften die Parking (und Werbeerträge) zumindest als Preisuntergrenze von Bedeutung sein. Diese Preisuntergrenze ist aber eindeutig gefallen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein neuerer Beitrag – und der zugehörige Thread natürlich -  im Consultdomain-Forum, in dem der Autor die Preise der Mehrfachverkäufe derselben Domain über SEDO seit Ende 2006 untersucht hat. Dabei ergibt sich für die meisten der mehrfach verkauften Domains (insgesamt 1.456) ein erheblicher Verluste in Höhe von rd. 55.000 € (nach Abzug der SEDO-Gebühren sogar rd. 248.000 € ). Der Trend geht danach also deutlich abwärts. Auch wenn die statistische Basis für eine signifikante Aussage nicht ausreichend ist und in gewisser Weise nur ein spezieller Markt angesprochen wird, zeigen die Zahlen m.E. zumindest für ein bestimmtes Segment einen klaren Trend, der durch andere Segmente, die anhand von veröffentlichten Daten nicht nachprüfbar sind, schwerlich zu kompensieren sein wird.

Für mich ist es eher erstaunlich, dass die Aktienmärkte schon längst wieder Fahrt aufgenommen haben, während der Domainmarkt weiterhin talwärts blickt. Oder wartet der Domainmarkt noch, bis auch eine zweite Abwärtswelle auf dem Aktienmarkt vorüber ist?

 
 

 

Domain-Sharing – der Königsweg in Zeiten knapper Domains?

Immer wieder taucht in den Diskussionen um Domainnamen der Begriff “Domain-Sharing” auf. Durch Car-Sharing u.ä weiß mittlerweile fast jedes Kind, dass der denglische Begriff des Sharing die gemeinsame Nutzung eines Gegenstands (oder Rechts) bedeutet. Obwohl die Idee dazu schon früh vorhanden war und auch erste Beispiele praktiziert wurden, wie z.B. kaefer,de, aldi.de, winterthur.ch u.a., blieb die Anwendung meist auf strittige Fälle beschränkt, in denen das “First-Come-First-Served“-Prinzip einen Domainanwärter in für das Allgemeinempfinden ungerechter Weise von den Nutzung des bevorzugten Domainnamens ausgeschlossen hätte. Diese Beispiele sind insoweit lobenwert, als dadurch langwierige gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden konnten.

An dieser Stelle möchte ich aber einen anderen Aspekt ins Spiel bringen. Domainnamen, in Deutschland natürlich insbesondere mit der Domainendung “.de” sind inzwischen knapp geworden, wenn sie zudem noch attraktiv und werbewirksam sein sollen. Oft können passende Domainnamen zwar noch käuflich erworben werden, doch ist der Preis nicht mehr jedermanns Sache. Eine kleine Freiberufler-Kanzlei, womöglich noch im Stadium der Existenzgründung, kann sich selten einen Domainnamen im fünf- oder gar sechstelligen Euro-Bereich leisten.

Auch an dieser Stelle kann das Domain-Sharing wertvolle Dienste leisten. So können sich z.B. mehrere Freiberufler zu einer Kooperation im Online-Marketing zusammenschließen. Ausgangspunkt ist dabei idealer Weise eine werbewirksame Domain, deren Key(s) genügend Suchanfragen auf sich zieh-t/en und die sich ein Einzelkämpfer alleine kaum besorgen oder leisten könnte.

Aufbauend auf den guten Voraussetzungen einer solchen Domain zur Suchmaschinenoptimierung – Keys in Domainnamen sind noch immer leichter zu optimieren als Fremdbegriffe – ist es z.B. vorstellbar, dass ein Dutzend von verschieden spezialisierten Rechtsanwälten an einem Ort oder von gleich spezialisieren Rechtsanwälten an verschiedenen Orten diese Domain gemeinsam nutzen und jedes Mitglied einer solchen Kooperation seine Webseite unter dieser Domain anlegt. Damit lässt sich viel “unique content” schaffen, der sich durch ein gemeinsames Blog (Blawg), in dem alle Mitglieder Autoren sind, noch für die Suchmaschinen optimieren lässt. Schließlich kann auch das Web 2.0 in einem solchen Projekt zum Tragen kommen und zur Web-Popularität der gemeinsamen Domain beitragen.

Durch die Verwirklichung eines solchen oder ähnlichen Konzepts – die rechtliche Ausgestaltung ist beliebig – des Domain-Sharings könnten auch kleinere Anwaltskanzleien nicht nur von einem Platz in den Spitzenplätzen der Suchmaschinen träumen, sondern die Früchte aus einem gemeinsamen Online-Marketing-Projekt ziehen.

Was halten die Leser, insbesondere die Freiberufler darunter, eigentlich von Domain-Sharing? Hat jemand schon entsprechende Erfahrung damit gemacht?

Warum haben Freiberufler so einfallslose Domainnamen?

Mindestens jeder zweite (verkammerte) Freiberufler, der eine eigene Webseite besitzt, nutzt dazu einen Domainnamen in der Form “Berufsbezeichnung + Nachname”. Neben dem rechtsanwalt-mueller, reihen sich steuerberater-huber, zahnarzt-meier, apotheker-hempel, architekt-hermann usw. als Schlüsselwörter in den einschlägigen Webverzeichnissen. Die einzige wesentliche Änderung, die sich langsam vollzieht, ist die Zunahme anderer Domainendungen als der Länderdomain “.de”.  Dies dürfte aber weniger mit dem Fantasiereichtum der Betroffenen als mit der Tatsache zu tun haben, dass die Nachnamen unter der “.de”-Endung allmählich vergriffen sind.

Wer aber sucht nach dem Architekten Steinmaier? Logischerweise nur jemand, der den Architekten Steinmaier schon kennt! Neue Mandanten/Klienten/ Kunden kann man damit aber kaum gewinnen.

Dabei wäre es ausreichend, wenn sich jeder Freiberufler ganz einfach selbst Fragen würde, wie er einen anderen Freiberufler im Internet suchen würde, also z.B. der Arzt den Rechtsanwalt. Der häufigste Weg dürfte doch wohl über eine Suchmaschine führen, wobei Deutschland in der (un-) glücklichen Lage ist, ohnehin nur eine Suchmaschine von Bedeutung zu haben.

Dass die Berufsbezeichnung das wichtigste Schlüsselwort darstellt, dürfte unbestritten sein. Danach dürfte wohl – zumindest wenn es sich um größere Städte handelt – die Ortsbezeichnung das zweitwichtigste Kriterium sein. Dies bestätigt auch Google’s Keyword-Tool, das für die Suchkombination aus Berufsbezeichnung und Ortsnamen monatlich Hunderttausende von Suchanfragen (schätzungsweise) ermittelt. 

Ist der persönliche Kontakt weniger wichtig, so kann anstelle des Ortsnamens und/oder der Berufsbezeichnung auch eine Spezialisierung oder sonstige wichtige Eigenschaft (z. B. das Geschlecht) stehen.

So sind z.B. (Fach-) Anwalts-/Arzt- und sonstige Bezeichnungen durchaus als werbewirksam anzusehen. Selbst reine Gattungsbegriffe wie “gesellschaftsrecht”, “internationales steuerrecht”, “schönheitsoperationen” o.ä. sind als Domainnamen für Freiberufler als Marketinginstrument geeignet.

Hier und da liefert ein veraltetes Berufsrecht, wie z.B. bei “notar+orsbezeichnung” oder generischen Begriffen bei Ärzten noch Anlass zu rechtlichen Querelen, doch dürfte sich auch hier eine marktwirtschaftliche Position durchsetzen, wie sie aus dem angloamerikanischen Recht bekannt ist.

Und nun zurück zur Eingangsfrage: Warum reagieren Freiberufler so zögernd auf die die neuen Chancen im Online-Marketing? Tatsache ist längst, dass monatlich Hunderttausende von Aufträgen online vergeben werden. An rechtsanwalt-mueller.de geht dieses Mandantenpotential freilich fast vollkommen unbemerkt vorüber. Es sei denn, die Webseite wurde auf andere werbewirksame Schlüsselwörter optimiert. Dies kann man aber mit dem richtigen Domainnamen wesentlich einfacher und billiger haben.

Ich persönlich kann mir diese Trägheit der Freiberufler nur damit erklären, dass durch das Werbeverbot bis in die jüngste Vergangenheit noch kein entsprechendes Gefühl für Marketingthemen, insbesondere das Online-Marketing, entstanden ist. Haben Sie eine andere Erklärung?

Wirkt sich die Finanzkrise auf die Domainpreise aus? (1)

Liest man die Veröffentlichungen des größten Domainvermittlers SEDO, könnte man meinen, außer einer kleinen Delle im 2. Habljahr 2008 es habe sich auf dem Domainmarkt nicht viel geändert.

Aus der Domainstudie zum 1. Quartal 2009 ergibt sich bereits wieder ein Anstieg der Verkäufe gegenüber dem Vorjahresquartal um 6,5 %. Diese Zahlen spiegeln allerdinsg nur die Anzahl der Verkäufe wider, nicht das Preisniveau

Bei den erzielten Durchschnittspreisen ist der Trend dagegen recht eindeutig: Mit Ausnahme der Domainverkäufe der gTLD .com, verzeichnen die anderen Domainendungen z.T. erhebliche Einbußen bei den Durchschnittspreisen. Insbesondere bei den Länderdomains sind die Preise für .co.uk um 50 % und .de um 23 % gegenüber dem Vorjahresquartal eingesackt. Bei den Medianwerten ergibt sich ein etwas geringerer Preisverfall.

Stellt man dieser Statistik die “gefühlten” Zahlen aus der persönlichen Erfahrung gegenüber, so ergibt sich m.E. noch ein stärkerer Fall der Domainpreise. In Domainerforen wird deutlich weniger verkauft;  allenthalben wird gejammert.

Doch hat jede Medaille ihre zwei Seiten. Die Zeit ist für Domainkäufe entsprechend günstiger geworden. So konnte ich in den letzten Wochen nicht umhin, bei einer SEDO-Auktion “zuzuschlagen”. Für eine dreistelligen €-Betrag wurde ich der neue Inhaber von “ausstellung.org”. Für ein Domain-Key mit monatlich (geschätzten) 8.100 Suchanfragen und 4.250.000 Treffern bei GOOGLE – jeweils exakt – nicht schlecht, denke ich. Und ein Domainalter von 10 Jahren ist auch nicht zu verachten. Da die Domain für gewerbliche (Messen) und künstlerische Ausstellungen gleichermaßen geeignet ist, fehlt mir nur noch ein geeigneter Projektierer, der meine Ideen umsetzen möchte.

Oder sind solche im Moment allzu sehr gesucht, da jeder sein “Schnäppchen”, das er “dank” der Finanzkrise erwerben konnte, auch projektieren möchte!?

Workshop “Bloggen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer”

SEMINARANKÜNDIGUNG

Seminartermine
München, 9. Oktober 2009

(Anmeldeschluss: 2. Oktober 2009)
München, 15. Januar 2010
(Anmeldeschluss: 8. Januar 2010)

Rahmendaten
Öffentliches Seminar, 4 bis 8 Teilnehmer
Ort: München
Dauer: 1 Tag, 9:30 bis 16:45 Uhr
Dozenten: Karl-Heinz Wenzlaff (Blog-Coach, Berlin) und Reinhold Kuffer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, München)
Methodik: Trainer-Input, viele Online-Übungen, Erfahrungsaustausch

Einzelheiten zum Workshop und zur Anmeldung finden Sie beim Blogtrainer.

Kostenlose Domainbewertung

Fast jeder, der auch nur im Entferntesten mit Domains zu tun hatte, kennt sie: Die kostenlosen Domainbewerter. Zunächst gab es die kostenlose Online-Bewertung. Später kamen mehr und mehr Domainbewertungen mit Ergebnissübermittlung per E-Mail dazu. Lassen wir letztere E-Mail-Sammler beiseite – erst neulich wurde ein solcher zu einem lächerlichen Preis verkauft – und testen die kostenlose Online-Bewertung ganz einfach und kurz einmal an einem Beispiel aus der erlebten Praxis. Dazu nehme ich eine Domain, an deren An- und Verkauf ich in den letzten Monaten – zumindest indirekt – beteiligt war.

Die Domain “flüsse.net” wurde im März 2009 für 24 € über E*bay erworben. Dumm, dass der Verkäufer damals für die Domain nicht die “intelligente Domainbewertung” von A.  zu Rate gezogen hat.  Dort hätte er kostenlos einen Domainwert zwischen 7.989 (Stand 14.5.2008) und 5.995 € (Stand 7.7.2009) erhalten können. Nebenbei hätte er noch erfahren, dass der Umlaut im Domainnamen und die Tatsache, dass derselbe Anbieter früher schon einen höheren Wert ermittelt hatte, negativ zu bewerten seien, während die Tatsache, dass derselbe Anbieter früher schon zwei Bewertungsanfragen zu der Domain beantwortet hatte, ein Pluspunkt sei.

Aber sei’s drum! Der Käufer veräußerte die Domain schon drei Monate später – trotz fallendem Trend bei A. – für 200 € (Wertanstieg gute 700 %) weiter.

Fazit: Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, und eine Online-Bewertung noch keinen repräsentativen Test. Leider haben Dutzende andere Tests aber auch keine wesentlich besseren Resultate hervorgebracht, so dass meine Bewertung für Online-Domainbewertungen lautet: Kostenlos – und umsonst!

Fachliteratur zur Domainbewertung

Obwohl die Anzahl der Domaintransfers – selbst in der jetzigen Krisenzeit – ständig zunimmt und sich bei jedem dieser Vorgänge die Frage des Domainwerts stellt, gibt es relative wenig – deutschsprachige – Fachliteratur dazu.

Das umfangreichste – im Internet frei zugängliche – Werk dazu ist die Bachelor-Arbeit Nico Zeifang “Ansätze zur Bewertung von Internet Domains“. Darin wird grob gesehen zwischen der Bewertung von “Traffic-Domains” und “Prestige-Domains” unterschieden. Für erstere wird dabei ein Ertragswertverfahren (Discounted-Cash-Flow-Methode), für letztere ein Vergleichswertverfahren (Unmittelbares Vergleichwertverfahren) empfohlen. Dazu werden die jeweiligen Probleme der Gewinnung der relevanten Daten und anderen Determinanten ausführlich dargestellt. 

Der zweite Beitrag dazu stammt aus der Feder des österreichischen Rechtsanwalts Dr. Clemens Thiele und wurde in der Österreichischen Steuerzeitung unter dem Titel “What’s in a Domain-Name – Die Bewertung von Internet Domains” veröffentlicht. Dieser Artikel stellt zwar mehr auf die bilanzielle Domainbewertung ab, er holt aber auch in der Betriebswirtschaft weiter aus und stellt drei Grundtypen der Bewertung dar: Das (kostenorientierte) Substanzwertverfahren, das Ertragswertverfahren und die Marktwert-Methode. Darüber hinaus zählt er weitere Determinanten für die Wertbestimmung einer Domain auf, wie den Domain-Level , die Länge des Domainnamens, seine Tippfehleranfälligkeit, die linguistische und phonologische Eignung, die kommerzielle Nutzbarkeit sowie die rechtliche Angreifbarkeit auf.

Beiden Autoren ist für die Pionierarbeit auf dem Gebiete der Domainbewertung Anerkennung zu zollen. Persönlich hätte ich noch gerne Hinweise zum dem betriebswirtschaftlichen Primat des Ertragswertverfahrens gesehen, da die anderen Bewertungsverfahren m.E. nur Hilfsverfahren darstellen, die angesichts der schwierigen Datengewinnung für das Ertragswertverfahren in der Praxis angewendet werden.

 

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