Tag Archiv für § 19 UStG

Domainsteuerrat (5) – Brauchen Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?

Nach der Einführung des Empfängerortsprinzips in der EU auch für sonstige Leistungen fragt sich mancher Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG, ob dies auch Auswirkungen auf seine Domaingeschäfte hat. Die Antwort ist  in den allermeisten Fällen klar und eindeutig: Ja.

Da Domainveräußerungen umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen anzusehen sind und nahezu jeder Domainer sich auch mit anderen als .de-Domains beschäftigt oder Adsense/Adwords oder andere Affiliate-Programme nutzt, erbringt oder nutzt er in der Regel auch sonstige Leistungen an bzw. von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Erwirbt er z.B. eine Domains von einem österreichischen Registrar, so ist dieser verpflichtet, österreichische Umsatzsteuer zu berechnen, wenn ihm der deutsche Kleinunternehmer kein Umsatzsteueridentnumer (USt-IdNr.) vorlegt. Die Umsatzsteuer schlägt dabei direkt als Kostenfaktor durch. So mancher Kleinunternehmer und Adwords-Kunde war perplex, als Google zuletzt nette Aufforderungen verschickte, so schnell wie möglich die USt-IdNr. mitzuteilen, da sonst irische Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden müsste. Diese Konsequenz aus der gesetzlichen Änderung ist klar und gesetzeskonform.

Da ich als Kleinunternehmer aber nicht über eine USt-IdNr. verfüge, stellt sich die Frage, ob ich eine solche erhalten kann. Der gesetzliche Anspruch darauf ist unzweifelhaft gegeben, auch wenn dies mancher Sachbearbeiter im Finanzamt noch nicht weiß. Deshalb empiehlt es sich für Kleinunternehmer, so schnell wie möglich sich eine USt-IdNr. zu besorgen, um zusätzliche Kosten durch ausländische Umsatzsteuer zu vermeiden.

Einen kleinen Wermutstropfen hat die Angelegenheit aber trotzdem: Eigentlich müsste der Kleinunternehmer – wenn schon wegen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuervoranmeldung – so doch wenigstens eine Zusammenfassende Meldung (ZM) für die EU-Statistik zum Abgleich der erbrachten und empfangenen sonstigen Leistungen abgeben, doch gilt die Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung auch weiterhin für die ZM. Damit wird der Abgleich der ZM in der EU nicht aufgehen, da ein Teil der Umsätze so einfach gar nicht registriert wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Kleinunternehmer demnächst nicht plötzlich mit Umsatzsteuer-Nachschauen oder -Sonderprüfungen überzogen werden, da sie die Statistik “verderben”.

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