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Domainsteuerrat (2) - Domainverkäufe aus dem Privatvermögen

Donnerstag, 24. September 2009 23:20

Ohne an dieser Stelle noch einmal auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Domainhandel eingehen zu wollen – siehe dazu STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN DES DOMAINHANDELS - möchte ich an dieser Stelle auf eine Änderung der Gesetzeslage bei der Spekulationsgewinnen hinweisen, die weitgehend unbemerkt von der betroffenen Öffentlichkeit zum 1.1.2009 vonstatten ging und private Domainverkäufe betrifft.

Nach der alten Rechtslage bis zum 31.12.2008 waren gemäß § 23 Abs. 1 Nr 2 EStG “private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern” – worunter auch die Domains fielen – (einkommen-) steuerpflichtig, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Diese Besteuerung privater Spekulationsgewinne war im Allgemeinen bekannt und wurde auch akzeptiert, da nur selten steuerpflichtige Spekulationsgewinne zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung führten, da auch noch eine Freigrenze von 600 € pro Jahr und Steuerpflichtigem zu berücksichtigen war.

Seit dem 1.1.2009 hat sich die Gesetzeslage – schön verhüllt in ein Maßnahmenpaket zur Abgeltungssteuer – aber wesentlich geändert. Nunmehr lautete die entsprechende Vorschrift in § 23 Abs. 1 Nr. 2: “”(Private) Veräußerungsgeschäfte (unterliegen der Einkommensteuer) bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.”

Insbesondere der letzte Satz gibt der Besteuerung der Spekulationsgewinne eine neue Qualität. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung wird  auf 10 Jahre ausgedehnt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Domain aus deren Nutzung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Die Höhe der Einkünfte ist unbeachtlich.

Hier sollten bei jedem Hobby-Domainer die Alarmglocken schrillen. Im Klartext heißt dies, dass auch nur minimale Einkünfte aus einem Parking- oder Affiliate-Programm o.ä. zur Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre führen.

Deshalb sollte man es sich auch aus steuerlichen Günden reiflich überlegen, ob man mutwillig wegen mickriger Parking-Einnahmen die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre ausdehnt. Wenn schon Einnahmen, dann vielleicht gleich richtige – aus projektierten Domains.

Thema: Domainsteuern | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

Grundlagen der Domainbewertung

Dienstag, 23. Juni 2009 11:39

Die Domainbewertung kann ähnlich wie die Immobilienbewertung als Unterfall der Unternehmensbewertung angesehen werden. Danach ergibt sich der Wert einer Domain aus dem Barwert seiner zukünftiger Erträge. Geht man vom Ziel des Domaininhabers aus, finanzielle Überschüsse zu erzielen, lässt sich der Domainwert noch verfeinern, indem man anstelle der prognostizierten Erträge den abgezinsten Cash-Flow zugrunde legt (DCF-Methode). Der für Unternehmensbewertungen in der Praxis maßgebende Standard IDW S1, der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) herausgegeben wird, kann in analoger Weise auch für Domainbewertungen herangezogen werden.

Dieser theoretisch exakten Definition stehen allerdings in der Praxis erhebliche Probleme bei der Beschaffung der zugrunde liegenden Daten entgegen. Nicht nur der auch in der Unternehmenbewertung schwer zu bestimmende Kapitalisierungs- und Diskontierungszinssatz, sondern auch die Prognose der Cash-Flows ist für eine Domain in der Praxis schwieriger als für ein ganzes Unternehmen. Durch das Domainparking, das Verpachten von Domains und den verschiedenen (Marketing-) Partnerprogrammen können zumindest Anhaltspunkte dafür gewonnen werden. Oft sind aber zukünftige Kapitalzuflüsse nicht einseitig der Domain, sondern auch der zugehörigen Webseite bzw. dem Projekt zuzuordnen. Der Pagerank einer Domain kann zwar kurzfristig mitübertragen bzw. veräußert werden, doch schwindet dieser wieder im Zeitablauf, wenn keine Webseite mit Content damit verbunden ist. Dieses schwierige Auseinanderdividieren der Kapitalflusströme wird in der Parxis aber oft dadurch umschifftt, dass die Domain einschließlich Webseite veräußert wird.

Bei allen oben beschriebenen praktischen Problemen wird aber eines deutlich, dass eine formelhafte Bewertung von Domains, sei es nun durch eine RICK-oder sonstige Formel oder durch eine Online-Domainbewertung mit einem nicht offen gelegten Algorithmus, nicht nur theoretisch falsch ist, sondern in den meisten Fällen auch nicht näherungsweise zum Ziel führen kann.

Thema: Domainbewertung | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

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