Tag Archiv für Domainrecht

Kennen Sie Schuhbeck?

Ja klar, kenne ich Sebastian Schuhbeck, den Religionslehrer und Landesbeauftragten für den Computereinsatz im Religionsunterricht. Mein Sohn, der nicht den Religions-, sondern den Ethikunterricht besucht, meint, ein Schuhbeck verkaufe bei Mc Donald’s Hamburger oder etwas Änliches. Und meine Schwester behauptet, “der Schuhbeck” sei ein toller Koch, der sogar öfters im Fernsehen auftritt.

Aber warum sollte dies auch jemanden interessieren, wer “der Schuhbeck” sei? Kein Grund, wenn nicht Alfons Schuhbeck Sebastian Schubeck auf die Herausgabe der Domain “schuhbeck.com” verklagt hätte. Seine Schuhbeck GmbH besitze seit 2010 eine eingetragene Marke “schuhbeck”.

Nur zu dumm, dass der Beklagte Sebastian Schuhbeck schon seit 2004 eine Webseite als Landesbeauftragter für den Computereinsatz im Religionsunterricht unter der Domain “schuhbeck.com” betreibt und keineswegs gewillt ist, seine Domain mit dem bekannten und erfolgreichen Internet-Auftritt einfach so herauszugeben.

Bekanntlich gilt im allgemeinen Domainrecht das Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” oder auf Neudeutsch “first come fist served”, wenn es ums Namensrecht (Nachnamen) bei Namensvettern geht. Ausnahmen gibt es allenfalls bei überragender Bekanntheit eines Namens wie in dem Beispiel als sich ein Herr Shell dem Shell-Konzern vor dem Bundesgerichtshof in Sachen “shell.de” geschlagen geben musste.

Diese Ausnahme scheint mir aber sehr weit hergeholt zu sein im Fall Schuhbeck, wobei das Ansinnen von Alfons Schuhbeck auf umso weniger Sympathien in der Öffentlichkeit stößt als er bereits über die Domain “schuhbeck.de” verfügt.

Vielleicht muss der Kläger aber erst lernen, dass man auch Negativ-Werbung betreiben kann. Den Verhandlungstermin in dieser Woche hat er zumindest einmal ins nächste Jahr verschieben lassen. Ob bis dahin sein Name noch eine überragende Bekanntheit erlangt?

Im Interview – Rechtsanwältin Monika Vuletic

Aktuelle Themen rund um Domains:

Frau Vuletic, Sie haben sich intensiv mit der Domainwahl der rechtsberatenden Berufe beschäftigt. Worin liegen die Probleme und wohin geht die Entwicklung?

Einerseits zeigt sich beim Gros der rechtsberatenden Berufe die Tendenz, Domain-Themen wenig Aufmerksamkeit zu schenken, während andererseits doch eher diese Berufsgruppe – besonders die Rechtsanwälte natürlich – die Rechtsentwicklung durch zahlreiche Fälle, mit denen sich die Gerichte befassen mussten, vorangetrieben haben. Eine Entscheidung – wie im Jahre 2001 -, wonach eine Rechtsanwaltssozietät zwar die Domain “Rechtsanwalt + Ortsbezeichnung” verwenden kann, aber nicht den Domainnamen “Rechtsanwälte + Ortbezeichnung” wäre heutzutage schlicht nicht mehr denkbar.

Haben Sie selbst auch eigene Domains?

Ich habe einige Dutzend eigene Domains, die ich zunächst mit der Absicht, sie für mich und meine Kanzlei selbst zu nutzen, registriert habe. Doch mir ging es wie den meisten Leuten, denen der Zeitmangel ganz einfach einen Strich durch die Rechnung macht.

Und nun liegen die Domains bracht und harren einer zukünftigen Verwendung?

Nein, nicht ganz. Ich habe eine Art zeitsparendes “Contentparking” gefunden, das es mir erlaubt, mindestens die Registrierungsgebühren wieder einzuspielen und damit bei Google gelistet zu werden. Selbst im Ranking ging es teilweise schon recht weit nach vorne, obwohl die bisherigen Inhalte darauf eher bescheiden waren.

Wie heißt der Anbieter dieses “Contentparkings”?

Den Anbieter möchte ich an dieser Stelle nicht nennen, da das Angebot eher noch in den Kinderschuhen steckt.

Verfolgen Sie auch die aktuellen Diskussionen in den Domainerforen?

Ich lese in einigen Foren mit, soweit es die Zeit erlaubt. Obwohl ich in den meisten Foren auch angemeldet bin, nehme ich allerdings an der Diskussion nicht teil.

Was sind – außer dem erwähnten Zeitmangel – die Gründe dafür?

In Foren ist natürgemäß eine sehr heterogene Masse von Mitgliedern vertreten, von blutigen Anfängern bis zu den echten Profis. Diese beiden Gruppen sind aber meist unproblematisch. Nervig oder noch schlimmer sind vor allem Leute mit einem in der Praxis erworbenen Halbwissen, die sich oft als Forentrolle gebärden. Es ist schlicht verlorene Zeit, sich mit solchen Leuten zu beschäftigen.

Was empfehlen Sie also?

Einfach ignorieren oder falls es der Troll zu bunt treibt, ihn auch schon mal an die einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Vorschriften erinnern.

Was halten Sie von der Vergabe der neuen .de-Domains durch die DENIC?

Das Ganze war eher ein Trauerspiel als ein ein marktwirtschaftliches Lehrstück. Dabei ging es meines Erachtens weniger um rechtliche, sondern um ordnungspolitische volkswirtschaftliche Aspekte. Die Frage ist, wer hat diese Vermögenswerte in Höhe eines achtstelligen Euro-Betrags geschaffen und wem steht dieser Vermögensvorteil volkswirtschaftlich gesehen zu. Eines ist dabei aber offensichtlich: Weder die DENIC noch ihre Mitglieder haben das millionenschwere Vermögenspaket geschaffen, sondern die breite Masse der tatsächlichen und potenziellen Domaininhaber. Verteilt wurde das enorme Vermögen aber für ein Taschengeld an die DENIC-Mitglieder. Hier sind in erster Linie staatliche Institutionen, die ein Funktionieren der Marktwirtschaft auch in öffentlichen oder halböffentlichen Bereichen sichern sollen, wie z.B. das Bundeskartellamt, gefordert.

Und wie beurteilen Sie die rechtlichen Winkelzüge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Domainvergabe ergriffen wurden?

Auffallend war natürlich die massenweise Übertragung von neu registrierten Domains ins Ausland. Auch wenn man rein formalistisch vermuten könnte, dass ein solcher Schachzug wenig bringt, da der Admin-C seinen Sitz ohnehin in Deutschland haben muss, so darf man die psychologische Wirkung dieser Manöver nicht unterschätzen. Zudem einen ist bekannt, dass die rechtliche Stellung des Admin-C sehr fragil und streitig ist und für die meisten kleineren und mittleren Gesellschaften ein Domaininhaber mit Sitz im Ausland ausreichend abschreckend wirkt, um aus Angst vor immensen Gebühren auf etwaige rechtliche Ansprüche von vornherein zu verzichten.

Wie sehen Sie denn die namens- und markenrechtlichen Ansprüche von flugs und massenweise gegründeten “Zwei-Buchstaben-Gesellschaften” im Ausland?

Das sehe ich ähnlich wie der von Heise zitierte Kollege. Kein deutsches Gericht dürfte solchen Phantomen, die nie am Geschäftsleben teilgenommen haben, einen besonderen namens- und markenrechtlichen Schutz zugestehen. Damit sind wir aber wieder in der Praxis. Erst einmal muss sich ein Kläger finden, der diesen Gesellschaften die Domain streitig machen will. Wo kein Käger, da kein Richter.

Vielen Dank für das Interview, Frau Vuletic! – Gern geschehen!

Die Qual der Domainwahl (I)

Die Wahl der passenden Domain wird im Businessbereich mitunter zu einer Qual, insbesondere bei Existenzgründungen, wenn der Gründer weder Kenntnisse im Domainrecht noch im Online-Marketing hat. Dabei handelt es sich um ein Marketinginstrument, das zumindest als ersten Schritt im Online-Marketing-Geschäft markiert.  Nebenbei ist auch das Kostenrisiko wegen Verstößen gegen das Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht nicht zu unterschätzen. Schon eine Abmahnung ohne ein Gerichtsverfahren schlägt schnell mit rd. 1.500 € zu Buche.

Die domainrechtlichen Beschränkungen sollen aber einem späteren Beitrag vorbehalten bleiben. An dieser Stelle möchte ich zunächst auf die Chancen und Möglichkeiten durch die Auswahl der richtigen Domain eingehen.

Die Suche z.B. nach “Rechtsanwalt” ergibt bei Google (Int) 9.620.000 Treffer, bei den deutschsprachigen Seiten sind es immer noch noch 8.250.000 Treffer. Doch sagt die Trefferanzahl zwar einiges über die Wichtigkeit des Themas, aber wenig über das Marketingpotenzial aus. Dazu muss man das Google-Keyword-Tool bemühen. Dieses zeigt zwar nur Schätzwerte, doch sind diese in den meisten Fällen ziemlich genau. Das Google-Keyword-Tool ermittelt monatlich durchschnittlich 1.220.000 Suchanfragen zu dem Begriff “Rechtsanwalt”, der Plural “Rechtsanwälte” wird immer noch 368.00 Mal im Monat gesucht. Durch diese Zahlen wird das Marketingpotential des Internets eindrucksvoll untermauert. Doch bringt das den angehenden oder bereits etablierten Rechtsanwalt bei der Domainwahl nicht viel weiter, da der Domainname “Rechtsanwalt” in allen wichtigen – und meist auch exotischen – Domainendungen längst vergeben ist. Und der Ankauf des Domainnamens ist auch kein gangbarer Weg mehr, da Schlüsselwörter wie “Rechtsanwalt” oder “Rechtsanwälte” bereits ein kleineres Vermögen kosten.

Es gilt also Ausschau zu halten nach werbewirksamen (und berufsrechtlich nicht zu beanstandenden) anderen Schlüsselwörtern, die ein ausreichend hohes Suchvolumen aufweisen und noch nicht vergeben sind. Seit nun durch das Grundsatz-Urteil des BGH zu generischen Domains und des OLG Celle zu “Berufsbezeichnung+ Ort” klar sein dürfte, dass die Berufsbezeichnung “Rechtswanwalt” in Kombination mit einem Ort nicht wettbewerbswidrig ist, drängen sich solche Kombinationen (sog. Kombi-Keys) bei der Domainwahl geradezu auf, da sie ein recht hohes Suchvolumen aufweisen und in diversen Endungen noch verfügbar sind.

So bringt es die Suchkombination “Rechtsanwalt + Berlin” noch auf 40.500 monatliche Suchanfragen bei Google, zu “Rechtsanwalt + München” sind es immerhin noch 27.100 Anfragen. Zum letzteren Keyword-Key sind heute – vielleicht aber nicht mehr, wenn Sie diese Zeilen lesen – in der Bindestrich-Version zumindest noch die einigermaßen gängigen Endungen .info und .net verfügbar.

Doch was nützen viele Suchanfragen, wenn man mit seiner Webseite in den Suchergebnissen, welche die Suchmaschine auswirft, nur auf Platz 100 gelistet ist und deshalb kaum gefunden wird? Dazu mehr in der Fortsetzung “Domainwahl (II).

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