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Domainsteuerrat (1) – Umsatzsteuertücken bei Auktionen

Da steuerlichen Überlegungen bei Domaingeschäften bisher noch (zu) wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, möchte ist dazu auf diesem Blog eine Serie mit kleineren Tipps genannt “Domainsteuerrat” starten. Für grundlegende steuerlichen Überlegungen steht nach wie vor meine Webseite zur Domainbesteuerung zur Verfügung. 

Das Höchstgebot bei Domainauktionen ist nicht immer das Beste

Ein wichtiger steuerlicher Aspekt bleibt auf allen bekannten Auktionsplattformen in der Angebotsphase außer Acht, nämlich der umsatzsteuerliche Status des Bieters.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, spielen umsatzsteuerliche Aspekte keine Rolle. Der höchste Bieterpreis ist in diesem Fall zugleich der beste für den Verkäufer.

Anders gelagert ist der Fall, wenn der Veräußerer umsatzsteuerlicher Unternehmer gemäß § 2 UStG ist. Ist der Erwerber eine Privatperson oder ein Unternehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland, so  tätigt der Veräußerer ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Domaingeschäft. Aus dem Höchstgebot, das bei der Auktion den Zuschlag bekommt, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Regelsatz von 19 % herauszurechnen, so dass dem Veräußerer ein entsprechend niedrigerer Nettoerlös verbleibt.

(Diese Regelung ergibt sich im Allgemeinen aus den AGB der Auktionsplattformen. Als ein umsatzsteuerpflichtiger Verkäufer auf EBAY seinen Pkw ausdrücklich zum Nettopreis anbot und anschließend die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich gerichtlich einforderte, bekam er aber dennoch Recht, da das zuständige LG Osnabrück der Meinung war, die ABG beträfen nur das Innenverhältnis zwischen EBAY und dem Verkäufer, nicht aber das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.)  

Ist der Erwerber dagegen ein ausländischer Unternehmer, so unterliegt die Veräußerung nach dem sog. Empfängerortsprinzip nicht der deutschen Umsatzsteuer, so dass das Höchstgebot in der Auktion Brutto- und Nettoerlös zugleich darstellt.

Handelt es sich bei dem Erwerber dagegen um eine ausländische Privatperson (EU), unterliegt der Verkaufsvorgang wiederum der deutschen Umsatzsteuerpflicht, womit der Nettoerlös das um die gesetzliche Umsatzsteuer geminderte Höchstgebot darstellt.

Die gesetzliche Grundlage dazu liegt in § 3a UStG, welcher den Leistungsort bestimmt. Bei der Veräußerung von Domains handelt es sich um eine Übertragung von sonstigen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), also um eine Leistung, nicht eine Lieferung. In diesem Fall liegt der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Geschäften am Sitz des empfangenden (ausländischen) Unternehmers. Der ausländische Unternehmer hat in der Regel die Umsatzsteuer in seinem Heimatland im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzuführen. Da ein ausländischer Privatmann (EU) nicht zum Reverse-Charge-Verfahren verpflichtet werden kann, hat wiederum der inländische Veräußerer inländische Umsatzsteuer für den Veräußerungserlös bei der Auktion abzuführen.

Fazit: Ein umsatzsteuerpflichtiger Veräußerer einer Domain erfährt seinen Nettoerlös aus der Auktion in der Regel erst, nachdem ihm der umsatzsteuerliche Status der Erwerbers bekannt wird. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf der Auktion der Fall.

Tipp: Sind Sie oder Ihre Gesellschaft in mehreren Ländern tätig und verfügen dort jeweils mindestens über eine umsatzsteuerliche Betriebstätte, so sollte die Landesgesellschaft auf Auktionen bieten, die ihren Sitz im selben Land wie der Verkäufer hat. Diese kann dann – z.B. im Falle Deutschlands 19 % des Zuschlagsgebots – als Vorsteuer abziehen, wodurch sich die Anschaffungskosten entsprechend mindern. Falls gewünscht, kann anschließend die Domain zwischen verbundenen Gesellschaften mit einem minimalen Aufschlag weiter übertragen werden. Unbestätigten Gerüchten zufolge soll diese Methode auch zwischen befreundeten Domainern länderübergreifend funktionieren. Aber Vorsicht, der Erwerb sollte in einem Land mit Mehrwertsteuersystem erfolgen, andernfalls – eher die Ausnahme – kann man auf der lokalen Umsatzsteuer sitzen bleiben.

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