Tag Archiv für Empfängerortsprinzip

Domainsteuerrat (5) – Brauchen Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?

Nach der Einführung des Empfängerortsprinzips in der EU auch für sonstige Leistungen fragt sich mancher Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG, ob dies auch Auswirkungen auf seine Domaingeschäfte hat. Die Antwort ist  in den allermeisten Fällen klar und eindeutig: Ja.

Da Domainveräußerungen umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen anzusehen sind und nahezu jeder Domainer sich auch mit anderen als .de-Domains beschäftigt oder Adsense/Adwords oder andere Affiliate-Programme nutzt, erbringt oder nutzt er in der Regel auch sonstige Leistungen an bzw. von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Erwirbt er z.B. eine Domains von einem österreichischen Registrar, so ist dieser verpflichtet, österreichische Umsatzsteuer zu berechnen, wenn ihm der deutsche Kleinunternehmer kein Umsatzsteueridentnumer (USt-IdNr.) vorlegt. Die Umsatzsteuer schlägt dabei direkt als Kostenfaktor durch. So mancher Kleinunternehmer und Adwords-Kunde war perplex, als Google zuletzt nette Aufforderungen verschickte, so schnell wie möglich die USt-IdNr. mitzuteilen, da sonst irische Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden müsste. Diese Konsequenz aus der gesetzlichen Änderung ist klar und gesetzeskonform.

Da ich als Kleinunternehmer aber nicht über eine USt-IdNr. verfüge, stellt sich die Frage, ob ich eine solche erhalten kann. Der gesetzliche Anspruch darauf ist unzweifelhaft gegeben, auch wenn dies mancher Sachbearbeiter im Finanzamt noch nicht weiß. Deshalb empiehlt es sich für Kleinunternehmer, so schnell wie möglich sich eine USt-IdNr. zu besorgen, um zusätzliche Kosten durch ausländische Umsatzsteuer zu vermeiden.

Einen kleinen Wermutstropfen hat die Angelegenheit aber trotzdem: Eigentlich müsste der Kleinunternehmer – wenn schon wegen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuervoranmeldung – so doch wenigstens eine Zusammenfassende Meldung (ZM) für die EU-Statistik zum Abgleich der erbrachten und empfangenen sonstigen Leistungen abgeben, doch gilt die Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung auch weiterhin für die ZM. Damit wird der Abgleich der ZM in der EU nicht aufgehen, da ein Teil der Umsätze so einfach gar nicht registriert wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Kleinunternehmer demnächst nicht plötzlich mit Umsatzsteuer-Nachschauen oder -Sonderprüfungen überzogen werden, da sie die Statistik “verderben”.

Domainsteuerrat (4) – Umsatzsteuerliche Änderungen 2010 für grenzüberschreitende Domaingeschäfte

Nachdem für sonstige Leistungen seit dem 1.1.2010 grenzüberschreitend prinzipiell nunmehr das Empfängerortsprinzip gilt, wenn diese an einen anderen Unternehmer erbracht werden, gibt es auch für Domainer eine Reihe von Anpassungsfragen zu beantworten. Unter der Voraussetzung, dass ein Domainer grenzüberschreitend sonstige Leistungen erbringt – dazu genügt z.B. ein Domainverkauf ins Ausland oder Domainparking bei einem ausländischen Anbieter -, sollte sich jeder Betroffene folgende Fragen stellen oder diese von seinem Steuerberater beantworten lassen:

  1. Habe ich bereits eine dazu notwendige Umsatzsteueridentnummer? (Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG können eine solche erhalten)
  2. Habe ich alle Umsatzsteueridentnummern von EU-Kunden  und ist deren Unternehmerstatus unzweifelhaft?
  3. Wurde mein Kontenplan geändert und ergänzt (Selbstbucher) ?
  4. Habe  ich für sonstige Leistungen an EU-Unternehmer und Drittland-Unternehmer separate Konten eingerichtet?
  5. Sind die Konten entsprechend eingerichtet, dass damit der (neue) Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung automatisch richtig ausgefüllt wird?
  6. Gleiche Frage wie unter 4. für die Zusammenfassende Meldung( ZM), wofür zusätzlich die Umsatzsteueridentnummer des EU-Kunden in der Buchhaltung erfasst werden muss. (Ein Tippfehler in der USt-Id-Nr kann  angesichtes des EU-Kontrollverfahrens weitreichende Konsequenzen haben)

Schließlich sollte noch erwähnt werden, dass es Bestrebungen innerhaln der EU gibt, die Frist für die Erstellung der ZM zu verkürzen, was neben der Zeitknappheit auch eine Abkoppelung von der Umsatzsteuervoranmeldung bedeuten würde.

Näheres zum neuen Umsatzsteuerrecht 2010 gibt es auf meiner Webseite zur Domainbesteuerung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Domainsteuerrat (3) – Umsatzsteuer auf Adsense-Einnahmen?

Obwohl die steuerliche Rechtslage bei Adsense-Einnahmen bzw. den entsprechenden Partner-/Affiliate-Programmen seit langem klar ist, tauchen in den einschlägigen Blogs und Foren immer wieder “Schreckensmeldungen” auf, die manchen Domainer/Blogger/Online-Marketer ganz einfach verunsichern, wie z.B.:

http://www.biggis-seoblog.de/seo-aktuell/adsense-in-euro-umsatzsteuer-abfuehren oder

http://www.abakus-internet-marketing.de/foren/viewtopic/t-69420.html

Die beiden grundlegenden Fragen, die sich umsatzsteuerlich stellen, lauten:

  • Was für Leistungen werden erbracht
  • und wo liegt der Leistungsort?

Bei Adsense-Einnahmen handelt es sich – nach herrschender Meinung – um eine Vergütung für elektronische Leistungen, deren Leistungsort sich gemäß § 3a Abs. 3 i.V. mit § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG dort befindet, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Dies ist im Falle von Google-Adsense in der Regel nunmehr Irland (früher USA). Auch wenn man – wie einige Autoren – der abweichenden Auffassung zuneigt, es handle sich nicht um sonstige elektronische Leistungen, sondern um Werbeleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG,  ändert sich derzeit praktisch  nichts am Ergebnis, da Werbeleistungen ebenso wie elektronische Leistungen zu den sog. Katalogleistungen zählen, auf welche das Empfängerortsprinzip anzuwenden ist.
Ab dem 1.1.2010 wird es allerdings eine erhebliche Änderung bei der Besteuerung von sonstigen Leistungen innerhalb der EU geben, so dass EU-Länder gänzlich anders als etwa die USA behandelt werden. Nachdem bisher nur Lieferungen an Unternehmer innerhalb der EU in die sog. “Zusammenfassende Meldung” – eine Art zusätzliche Umsatzsteuervoranmeldung für die EU – aufgenommen werden mussten, sind dann auch sonstige Leistungen zwischen Unternehmern in der EU dort einzutragen. Dazu müssen auf der Rechnung jeweils die Umsatzsteueridentnummer des Leistungserbringers und des Leistungsempfänger vermerkt und ebenso in der “Zusammenfassenden Meldung” angegeben werden. Dadurch wird auf EU-Ebene die Überprüfung ermöglicht, ob für die Leistung in einem EU-Land die Umsatzsteuer dafür abgeführt wurde. In der Regel wird der Leistungsempfänger dazu verpflichtet sein, und zwar nicht mehr nur in Fällen von Katalogleistungen, sondern auch darüber hinaus. Bei Anwendung des neuen Umsatzsteuerregimes wird es dann auch zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen EU-Unternehmer oder einen Nicht-EU-Unternehmer handelt. Bisher waren solche Unterschiede nur bei Privatleuten als Leistungsempfängern möglich.

Einzelheiten zu den anstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen werde ich bis spätestens zum Jahresende auf meiner Webseite zur Domainbesteuerung veröffentlichen.

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