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Freistaat Bayern verklagt DENIC erfolgreich auf Löschung

Obwohl der Fall in der Hauptsache durch die zwischenzeitliche Löschung der betroffenen Domains und deren Neuregistrierung durch den Freistaat Bayern materiell-rechtlich bereits erledigt war, musste sich der BGH noch zwecks Kostenentscheidung mit der Frage befassen, ob Bayern gegenüber der DENIC ursprünglich einen Löschungsanspruch hatte.

Mehrere in Panama ansässige Gesellschaften hatten verschiedene Domainkombinationen aus “Regierung” und “bayerischen Regierungsbezirken” – wie z.B. regierung-oberfranken.de bei der DENIC registriert, worauf der Freistaat Bayern, der selbst ähnliche (Sub-) Domains – wie z.B. regierung.oberfranken.bayern.de nutzte, deren Löschung bei der DENIC beantragte. Da diese sich weigerte, ging der Fall durch alle Instanzen, wobei jeweils der Freistaat das bessere Ende für sich hatte.

Der BGH war der Auffassung, dass trotz eingeschränkter Prüfungspflichten der DENIC die Rechtsverletzung “offenkundig und ohne weiteres feststellbar” gewesen sei. Deshalb wurden der Beklagten DENIC die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Eine richtige und erfreuliche Entscheidung des BGH, die jedoch nur möglich war, weil die Panama-Gesellschaften so dreist waren und .de-Domains registriert hatten.

 (Quelle: Pressestelle des BGH)

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