Ohne an dieser Stelle noch einmal auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Domainhandel eingehen zu wollen – siehe dazu STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN DES DOMAINHANDELS - möchte ich an dieser Stelle auf eine Änderung der Gesetzeslage bei der Spekulationsgewinnen hinweisen, die weitgehend unbemerkt von der betroffenen Öffentlichkeit zum 1.1.2009 vonstatten ging und private Domainverkäufe betrifft.
Nach der alten Rechtslage bis zum 31.12.2008 waren gemäß § 23 Abs. 1 Nr 2 EStG “private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern” – worunter auch die Domains fielen – (einkommen-) steuerpflichtig, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Diese Besteuerung privater Spekulationsgewinne war im Allgemeinen bekannt und wurde auch akzeptiert, da nur selten steuerpflichtige Spekulationsgewinne zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung führten, da auch noch eine Freigrenze von 600 € pro Jahr und Steuerpflichtigem zu berücksichtigen war.
Seit dem 1.1.2009 hat sich die Gesetzeslage – schön verhüllt in ein Maßnahmenpaket zur Abgeltungssteuer – aber wesentlich geändert. Nunmehr lautete die entsprechende Vorschrift in § 23 Abs. 1 Nr. 2: “”(Private) Veräußerungsgeschäfte (unterliegen der Einkommensteuer) bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.”
Insbesondere der letzte Satz gibt der Besteuerung der Spekulationsgewinne eine neue Qualität. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung wird auf 10 Jahre ausgedehnt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Domain aus deren Nutzung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Die Höhe der Einkünfte ist unbeachtlich.
Hier sollten bei jedem Hobby-Domainer die Alarmglocken schrillen. Im Klartext heißt dies, dass auch nur minimale Einkünfte aus einem Parking- oder Affiliate-Programm o.ä. zur Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre führen.
Deshalb sollte man es sich auch aus steuerlichen Günden reiflich überlegen, ob man mutwillig wegen mickriger Parking-Einnahmen die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre ausdehnt. Wenn schon Einnahmen, dann vielleicht gleich richtige – aus projektierten Domains.