Die Bewertung einer Domain kann aus gänzlich verschiedenen Anlässen erfolgen. Zunächst drängt sich die Frage des Domainwerts naturgemäß bei An- und Verkäufen von Domains auf.
Auch wenn der Domainhandel in den letzten Jahren stark zugenommen hat, kommt es immer noch relativ selten zu einer umfassenden Bewertung der Domain, da sich der Kaufpreis in einem Rahmen bewegt, der eine Domainbewertung aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht rechtfertigt.
(Um es an dieser Stelle gleich vorwegzunehmen: Die bekannten kostenlosen Online-Bewertungen haben nichts mit Domainbewertungen, sondern eher etwas mit Online-Glücksspielen zu tun.)
Bei Personengesellschaften, die einen wesentlichen Domainbestand haben – also insbesondere Domainhändler – dürfte bei Ausscheiden eines Gesellschaft eine Domainbewertung unvermeidbar sein. Können sich die Gesellschafter nicht über den Domainwert oder einen gemeinsamen Bewerter (Gutachter) einigen, wird im Zweifel das damit befasste Gericht einen Gutachter bestimmen. Dabei wird im Allgemeinen das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers dieser Aufgabe am ehesten gerecht.
Auch bei einem Squeeze-Out oder gar einer Enteignung kann eine Bewertung des Domainbestands erforderlich werden, jedoch wird in diesen Fällen ohnehin eine Unternehmenbewertung durchzuführen sein, in deren Rahmen die Domains bzw. deren zukünftige Erträge ebenfalls zu beurteilen sind.
Daneben kommen Kreditwürdigkeitsprüfungen durch Banken, Bewertungen zur Höhe des Bilanzansatzes oder auch erb- und familienrechtliche Streitigkeiten als Anlässe für Domainbewertungen in Betracht. Schließlich spielen Bewertungsfragen auch im Bilanzsteuerrecht eine Rolle, häufig in Fällen der Einbringung von Domains aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen.